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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
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Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern

Allgemeinverfügung

1.

Hiermit verfüge ich gem. §§ 44, 45, 126 BbgWG i. V. m. § 26, 33, 100 WHG und § 29 Abs. 2 BbgWG folgende Einschränkung der Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und die vorübergehende Aussetzung wasserrechtlich erlaubter Entnahmen aus Oberflächengewässern:

a.

Die erlaubnisfreie Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung oder durch Ableitung wird untersagt.

b.

Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zulassen, werden befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen.

c.

Diese Allgemeinverfügung erstreckt sich auf das Kreisgebiet des Landkreises Elbe-Elster.

2.

Die untere Wasserbehörde kann eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.

3.

Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

4.

Die sofortige

Vollziehung dieser Verfügung ordne ich an.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

A.

Sachstand

Das trockene Frühjahr 2025 hat im Landkreis Elbe-Elster zu erheblichen Niederschlagsdefiziten geführt, die sich weiterhin negativ auf die Fließgewässer und Grundwasserverhältnisse auswirken.

Die "Niedrigwasserampel Brandenburg" (abrufbar unter: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser/wassermengenbewirtschaftung/niedrigwasser/informationsplattform-niedrigwasser-brandenburg) zeigt für die Schwarze Elster seit einigen Tagen die Warnstufe Rot. Dies signalisiert eine kritische Niedrigwassersituation.

In vielen Nebengewässern der Schwarzen Elster sind die Abflüsse bereits unter die ökologisch notwendigen Mindestabflüsse gesunken.

Detaillierte Informationen zu Grund- und Oberflächenwasserständen können unter folgendem Link abgerufen werden: https://apw.brandenburg.de/?permalink=2Vd6jWOh.

Der natürliche Wasserhaushalt im Landkreis Elbe-Elster ist durch die anhaltende Trockenheit erheblich beeinträchtigt. Dies hat negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Wasserqualität.

Im Zeitraum von Februar bis Anfang Mai 2025 wurden im Landkreis Elbe-Elster lediglich 50-60 l/m² Niederschlag gemessen. Dies entspricht weniger als der Hälfte des klimatologischen Normalwertes. Die häufig lokal begrenzten Niederschläge der letzten 30 Tage (20-60 l/m²) reichen nicht aus, um den Trockenstress in den Böden zu mindern.

Aufgrund steigender Temperaturen und erhöhter Verdunstung ist mit einer weiteren Austrocknung der Böden und einem Absinken der Grundwasserspiegel zu rechnen. Gleichzeitig besteht die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer.

Notwendigkeit zur Niedrigwasserbewirtschaftung

Angesichts der kritischen Entwicklung des Wasserhaushaltes in den letzten Jahren ist eine effektive Niedrigwasserbewirtschaftung unerlässlich.

Die Untersagung bzw. Beschränkung von Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern ist notwendig, um die Mindestabflüsse im Einzugsgebiet der Schwarzen Elster sicherzustellen und die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie einzuhalten.

B.

Nach § 100 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf das Wasserhaushaltsgesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu vermeiden, zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG ist der Landkreis untere Wasserbehörde und als solche gem. § 126 Abs. 1 BbgWG für den Vollzug des Brandenburgischen Wassergesetzes zuständig.

Gem. § 26 Abs. 2 WHG dürfen im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs Eigentümer und Anlieger der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke, Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dies gilt aber nur, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. In der derzeitigen Niedrigwassersituation treten jedoch diese Ausschlussgründe ein.

Gem. § 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauches oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

1.

die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,

2.

zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele und die Vorgaben des Maßnahmeprogramms erreicht werden,

3.

Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,

4.

Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.

In der derzeitigen Situation besteht eine Betroffenheit in allen vier Punkten.

Die Wasserbehörde kann daher Anordnungen über die Ausübung des Gemein- sowie Eigentümer- und Anliegergebrauchs an oberirdischen Gewässern treffen, um den Wasserhaushalt gegen nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen.

Die untere Wasserbehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Regelung in Nr. 1. ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme erforderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG). Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Wasserentnahme.

Nach § 29 Abs. 2 BbgWG kann eine wasserrechtliche Erlaubnis widerrufen werden, wenn von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

Gemäß § 33 WHG ist das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung). Diese Mindestwasserführung ist bei nahezu allen Hauptgewässern (Gewässer größer 10 km² Einzugsgebiet) im Landkreis Elbe-Elster unterschritten. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Entnahme aus Oberflächengewässern sind mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, dass bei Eintritt der o.g. Situation die Ausübung der Erlaubnis per Allgemeinverfügung vorübergehend widerrufen werden kann.

Auf Grund der Entwicklung der Abflusssituation sind effektive Niedrigwasserbemessungen und -bewirtschaftungen unumgänglich. So sind z.B. in Niedrigwasserzeiten Maßnahmen zu ergreifen, damit Wasserentnahmen, die das Wasserdargebort der Nebengewässer der Schwarzen Elster, sowie der Schwarzen Elster selbst verringern können, eingeschränkt bzw. unterbunden werden.

Die Beschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sowie der wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern ergibt sich aus der Sicherstellung der Mindestwasserführung im Einzugsgebiet der Schwarzen Elster und den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie. Es ist dazu in Niedrigwasserzeiten ein Mindestabfluss in den Gewässern zu sichern, der an die entsprechenden Fließgeschwindigkeiten und Gütefragen gekoppelt ist, um das Ökosystem nicht zu gefährden. Eine wesentliche Rolle kommt der Sicherung der Wasserstände zu, um flächenhafte schädliche

Grundwasserabsenkungen zu verhindern. Mit der Gewährleistung von Mindestabflüssen sind außerdem bestimmte Nutzungsansprüche der Unterlieger sicherzustellen.

Um einer weiteren Verminderung des Wasserstandes bzw. der Wasserführung entgegen zu wirken, ist es u.a. notwendig, die Ergebnisse des Landesniedrigwasserkonzepts Brandenburg zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. So ist es erforderlich, den Eigentümer- und Anliegergebrauch sowie die wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern, d. h. das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern, einzuschränken bzw. zu unterbinden.

Die Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und der wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern ist auch verhältnismäßig. Zwar wird den Eigentümern und Anliegern die Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung untersagt jedoch können bei der unteren Wasserbehörde Entnahmen gemäß Punkt 2 der Allgemeinverfügung beantragt werden, um Härtefälle zu vermeiden. Nach Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung müssen die Einzelbelange bei der Entnahme von Oberflächenwasser zurücktreten.

C.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist notwendig, um zu verhindern, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs fortgesetzt werden können und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter verschlechtert wird. Durch fortgesetzte Entnahmen von Wasser mittels Pumpeinrichtung aus Oberflächengewässern wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr sichergestellt. Dies hätte nachteilige Wirkungen auf den Wasserhaushalt, Natur, Landschaft und die Interessen der Unterlieger zur Folge.

Hinweis:

Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird durch die untere Wasserbehörde überwacht. Zuwiderhandlungen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressumaufgeführt sind.

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hätte jedoch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden.

 — 

Im Auftrag

Dirk Gebhard
Dezernent für Ordnung und kreisliche Entwicklung