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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
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Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen und Zuschüssen zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen (Essengeld) für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Elbe-Elster vom 14. Mai 2024

Auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 3 Brandenburgische Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18]), § 90 Absatz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetz (SGB VIII) und § 17 Absätze 1 und 2 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 16], S. 384) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I/23, [Nr. 13], S. 4), hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagespflege im Landkreis Elbe-Elster werden Kostenbeiträge nach Maßgabe dieser Kostenbeitragssatzung erhoben.

§ 2

Aufnahme von Kindern

Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagespflege sind der Abschluss eines Betreuungsvertrages und die Vorlage des Bescheides zur Rechtsanspruchsfestsetzung sowie eine ärztliche Untersuchung nach § 11a Abs. 1 KitaG. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesbetreuung betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten i. S. d. Infektionsschutzgesetzes vorzulegen. Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn gesundheitliche Bedenken nicht bestehen.

§ 3

Kostenbeitragspflicht

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflegestellen haben die Kostenbeitragspflichtigen monatlich Kostenbeiträge sowie einen monatlichen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen (Essengeld) zu entrichten.

(2) Der Kostenbeitrag und das Essengeld werden vom Landkreis Elbe-Elster als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Monatsbetrag erhoben und für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Die Verpflichtung zur Zahlung aus einem Leistungsbescheid bleibt bis zum Erlass eines neuen Leistungsbescheides bestehen.

(3) Kostenbeitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt, insbesondere personensorgeberechtigte Elternteile oder sonstige zur Fürsorgeberechtigte Personen (im nachfolgenden Kostenbeitragspflichtiger genannt). Ob die personensorgeberechtigten Elternteile eines Kindes miteinander verheiratet sind, ist insoweit nicht von Bedeutung.

(4) Lebt das Kind nur bei einem sorgeberechtigten Elternteil, tritt dieser allein an die Stelle der gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern.

(5) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem in dem Betreuungsvertrag festgesetzten Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in Kindertagespflege. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nicht zum Monatsbeginn, wird der Kostenbeitrag anteilig erhoben, wobei der Monat zu 21 Tagen gerechnet wird.

Die Eingewöhnungszeit ist Teil der Betreuungszeit.

(6) Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Betreuungsvertrages. Endet der Betreuungsvertrag nicht am Monatsende, wird der Kostenbeitrag anteilig erhoben, wobei der Monat zu 21 Tagen gerechnet wird.

(7) Der Kostenbeitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes erhoben. Ausnahmen regelt § 6 Abs. 4.

§ 4

Fälligkeit des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag ist zum 15. eines jeden Monats fällig.

(2) Der Kostenbeitrag ist grundsätzlich bargeldlos über ein SEPA-Lastschriftmandat oder per Überweisung unter der Angabe des im Kostenbeitragsbescheid angegebenen Verwendungszwecks einzuzahlen.

(3) Bei Nichtbegleichung der fälligen Forderungen können bei dem Kostenbeitragspflichtigen weitere Kosten entstehen, insbesondere nach der Brandenburgischen Kostenordnung.

(4) Nicht gezahlte Kostenbeiträge und Essengelder unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-vollstreckungsverfahren. Bei Zahlungsrückständen der Kostenbeiträge von zwei Monaten ohne ersichtlichen Grund kann der Betreuungsvertrag zum Monatsende gekündigt werden.

§ 5

Maßstab des Kostenbeitrages

(1) Die Kostenbeiträge bemessen sich nach:

-

dem vereinbarten Betreuungsumfang

-

der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder

-

dem Elterneinkommen

(2) Einkommen ist das Einkommen im Sinne der §§ 7 und 8 dieser Kostenbetragssatzung.

§ 6

Höhe des Kostenbeitrages

(1) Die monatliche Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Kostenbeitragssatzung ist. Sofern für nicht im Haushalt lebende Kinder barpflichtiger Unterhalt abgezogen wird, sind diese Kinder in der Beitragstabelle nicht zu berücksichtigen.

(2) Soweit nach § 17a KitaG keine Elternbeiträge erhoben werden oder erhoben werden dürfen bzw. eine Befreiung besteht, werden keine Kostenbeiträge nach dieser Kostenbeitragssatzung erhoben.

Die Elternbeitragsbefreiung gemäß § 17a gilt nicht für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Brandenburg haben.

(3) Weitere gesetzliche Bestimmungen, wonach für die Betreuung und Förderung von Kindern in der Kindertagespflege kein Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten erhoben oder dieser begrenzt wird, bleiben unberührt.

(4) Fehlt ein Kind aus besonderen Gründen (z.B. gesundheitliche Gründe) entschuldigt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 4 Wochen, kann auf Antrag eine Erstattung des Kostenbeitrages erfolgen. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.

(5) Familien mit 4 oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern zahlen keinen Kostenbeitrag.

(6) Für die Kinder, deren Eltern Hilfe nach den §§ 19, 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für diese erhalten, wird kein Kostenbeitrag erhoben.

§ 7

Bemessungsgrundlagen des Kostenbeitrags

(1) Für die Feststellung des für die Ermittlung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommens gelten § 82 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 83 und 84 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldwert.

Zum Einkommen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob diese steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Kostenbeitragspflichtigen. Hierzu gehören z.B.:

-

Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen,

-

wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen und das betroffene Kind, Gewinne aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen,

-

Einnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III, z. B. Überbrückungsgeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld,

-

Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Wehrgesetz, Unterhaltsvorschuss

-

Elterngeld nach dem § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab einer Höhe von über 300,00 € pro Kind und Monat.

Die Einnahmen werden ab dem Zeitpunkt des Zuflusses angerechnet. Einmalige Einnahmen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Zu den Einnahmen gehören nicht:

-

Kindergeld,

-

Kinderzuschlag gemäß § 6 a Bundeskindergeldgesetz

-

Wohngeld

-

Baukindergeld des Bundes

-

Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz

-

alle Leistungen nach dem SGB II und XII

-

Pflegegeld

-

Unterhalt für Geschwisterkinder

-

Bafög-Leistungen

-

Bildungskredite

-

Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen

-

Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

-

Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben.

(3) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Kostenpflichtigen so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Weiterhin nicht zum Einkommen zu zählen sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder

sittliche Pflicht zu haben, soweit ihre Berücksichtigung für die Kostenbeitragspflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Erhält ein Elternteil aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen (z. B. Sitzungsgelder für ehrenamtliche Abgeordnete und Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit), die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder Nummer 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind, ist ein Betrag von bis zu 250 € monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(5) Vom Einkommen gemäß der Absätze 1 bis 4 sind abzusetzen:

-

auf das Einkommen entrichtete Steuern (z. B. Lohn- und Kirchensteuer)

-

Solidaritätsbeitrag

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung

-

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten

-

die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten.

(6) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(7) Dem Elternteil, der an den getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten sowie an nicht in seinem Haushalt lebenden Kindern Unterhaltsleistungen zahlt, sind diese unterhaltspflichtigen Leistungen von dessen bereinigten Einkommen abzusetzen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

§ 8

Maßgebliches Einkommen

(1) Maßgebliches Einkommen ist das Einkommen gemäß § 7 aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. Eltern sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Haushalt des Kindes tatsächlich gemeinsam ausüben, unabhängig vom Familienstand. Eine Personensorgeberechtigung muss nicht bestehen.

(2) Maßgeblich ist das Einkommen in dem Kalenderjahr, das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein anderes Einkommen nachgewiesen. Unterjährige Einkommensänderungen sind zu berücksichtigen.

(3) Das Einkommen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einkommenssteuerbescheid, Verdienstbescheinigungen, der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Leistungsbescheide über den Empfang einer der in § 90 Abs. 4 SGB VIII genannten Leistungen.

(4) Der monatlich zu entrichtende Kostenbeitrag wird ausgehend vom Jahresfamiliennettoeinkommen ermittelt und festgesetzt.

(5) Die gesetzliche Beitragsfreiheit gilt jeweils bis zum Ende des laufenden Kitajahres (31.07.

jedes Jahres), es sei denn, die Voraussetzungen sind vor Ende des Kitajahres weggefallen. Dies haben die Eltern unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen.

(6) Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommenselbsteinschätzung auszugehen. Wird drei Jahre in Folge kein Gewinn nachgewiesen, ist eine Bescheinigung vom Finanzamt über die Gewerbetätigkeit vorzulegen.

Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Partners ist nicht zulässig.

(7) Leben Kinder in einem Wechselmodell, so ist das Einkommen je Elternteil unabhängig voneinander zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag wird je nach Kostenbeitragspflichtigen hälftig erhoben (Betreuung zu gleichen Teilen) oder entsprechend der prozentualen Betreuung des Kindes im Haushalt des jeweiligen Kostenbeitragspflichtigen.

(8) Bei getrenntlebenden Eltern bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteiles unberücksichtigt.

(9) Wird das Einkommen nicht in der festgesetzten Frist nachgewiesen, wird der höchste Kostenbeitrag erhoben.

(10) Der oder die Kostenbeitragspflichtige ist bei Abschluss des Betreuungsvertrages und danach mindestens einmal jährlich zu Beginn eines neuen Jahres verpflichtet, Auskünfte über seine/ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Darüber hinaus ist jede Änderung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung oder Änderung der Anspruchsberechtigung beiträgt, dem Amt für Jugend, Familie und Bildung unverzüglich mitzuteilen.

§ 9

Kostenbeitragssatz

(1) Der Kostenbeitrag wird nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie sowie dem Betreuungsumfang gestaffelt.

(2) Ausgehend von dem ermittelten Einkommen erfolgt unter Festschreibung eines Mindestkostenbeitrages eine Staffelung nach Einkommensgruppen; Anlage 1 zu der Satzung.

§ 10

Zuschuss für das Mittagessen

(1) Zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen ist ein Zuschuss zu zahlen. Für die Bemessung des Zuschusses werden die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen in Ansatz gebracht und ein Ausgleich für Fehlzeiten berücksichtigt.

Für Kinder, welche eine ergänzende Betreuung in Kindertagespflege in Anspruch nehmen, wird kein Zuschuss zum Mittagessen erhoben.

Der monatliche pauschale Zuschuss für die Versorgung des Kindes mit Mittagessen (Essengeld) beträgt 39,59 €.

Dieser setzt sich aus der Höhe der durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen von 2,14 €/Tag und 21 Anwesenheitstagen zusammen (44,94 €) Als Ausgleich für Fehlzeiten (Schließzeiten, Urlaub und Krankheit des Kindes werden monatlich 5,35 € abgesetzt.

§ 11

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und unter Berücksichtigung der fachspezifischen Regelungen des § 35 SGB I, §§ 67 ff SGB X und §§ 61 bis 68 SGB VIII.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landkreis Elbe-Elster ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben zur Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03. Dezember 2019 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster, Ausgabe Nr. 21 vom 11. Dezember 2019) außer Kraft.

Herzberg (Elster), den 14. Mai 2024

Christian Jaschinski
Landrat