Auf der Grundlage der §§ 3 Absatz 1 und 2, 122, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster gemäß § 28 (2) Nr. 9 der Kommunalverfassung in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 folgende Satzung beschlossen:
Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungsverbünde oder Übergangswohnungen nach § 9 Abs. 1 LAufnG sind Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen, die dem Landkreis Elbe-Elster im Rahmen des Verteilverfahrens zugeteilt werden und zu deren Aufnahme der Landkreis Elbe-Elster gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 LAufnG verpflichtet ist.
(1) Nutzungsberechtigt der in § 1 genannten Unterkünfte ist jede Person, die einer dieser Einrichtung der vorläufigen Unterbringung durch den Landkreis Elbe-Elster zugewiesen wird. Anspruch besteht für Personen gem. § 4 LAufnG, die aufgrund einer Zuweisungsentscheidung des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) oder der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) dem Landkreis Elbe-Elster zugeteilt werden.
(2) Auf Grund der Dringlichkeit einer angemessenen Unterbringung können Personen, die in Folge einer Änderung ihres ausländerrechtlichen Status nicht mehr vom Geltungsbereich des LAufnG erfasst werden, vorrübergehend und bis zur Anmietung von eigenem Wohnraum in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach § 1 dieser Satzung geduldet werden.
(1) Das Nutzungsverhältnis in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ist entsprechend § 11 Absatz 1 LAufnG öffentlich-rechtlich.
(2) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Landkreis Elbe-Elster und den Nutzenden wird durch einen Verwaltungsakt des Landkreises Elbe-Elster begründet (Bescheid zur Nutzung und Erhebung des Nutzungsentgelts), welcher mit Nebenbestimmungen versehen werden kann.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Verbleib bzw. Wohnen in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung besteht nicht. Gleiches gilt für die Unterbringung in bestimmten Räumen, Objekten oder Kommunen im Landkreis Elbe-Elster. Der Landkreis Elbe-Elster ist jederzeit berechtigt, Umzüge in andere Unterkünfte zu verfügen, insbesondere aus Kapazitätsgründen, zur Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Unterkünften sowie zur Gewährleistung der notwendigen und wirksamen sozialen Unterstützung. Alleinstehende Personen haben keinen Anspruch auf Einzelunterbringung.
(1) Beginn und Ende des Nutzungsverhältnisses wird im Nutzungsbescheid bestimmt. Mit Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung beginnt das Recht auf Nutzung der Unterkunft (Nutzungsverhältnis).
(2) Die Duldung in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach § 1 dieser Satzung soll die Dauer von 9 Monaten nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag kann der Duldungszeitraum verlängert werden.
(3) Das Nutzungsverhältnis kann vor dem jeweiligen Fristablauf durch Rücknahme, Widerruf oder Änderung des Nutzungsbescheides beendet werden.
(4) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einem Wohnungsverbund ist die zugewiesene Unterkunft von privatem Eigentum beräumt und in besenreinem Zustand zurückzugeben. Die für die Dauer der Nutzung vom Landkreis Elbe-Elster oder von den beauftragten Dritten überlassenen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sind in unbeschädigtem Zustand in der Unterkunft zu belassen.
(5) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in einer Übergangswohnung ist die zugewiesene Unterkunft vollständig beräumt, gereinigt und in einem bezugsfähigen Zustand zurückzugeben.
(6) Des Weiteren sind alle im Rahmen des Nutzungsverhältnisses übergebenen Schlüssel an den Landkreis Elbe-Elster oder den mit der Betreibung beauftragten Dritten herauszugeben.
(7) Wird der Pflicht zur Räumung im Sinne Abs. 4 oder 5 nicht nachgekommen, ist der Landkreis Elbe-Elster oder der mit der Betreibung beauftragte Dritte berechtigt, die Unterkunft zu räumen und Gegenstände von offensichtlichem Wert für einen bestimmten Zeitraum verwahren. Über die Gegenstände und den Verwahrzeitraum werden die Nutzenden schriftlich informiert. Der Landkreis Elbe-Elster bzw. der mit der Betreibung beauftragte Dritte haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust solcher Gegenstände. Hausrat ohne offensichtlichen Wert, der nach der Beendigung des Nutzungsverhältnisses in den Unterkünften verbleibt, wird vom Landkreis Elbe-Elster entsorgt. Die entstehenden Kosten sind von den Nutzenden zu tragen. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid. Bei Nichtzahlung werden die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(8) Die weiteren sich aus den Abs. 4 bis 6 ergebenen Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis bestehen bis zum Ablauf des Tages der Rückgabe fort. Die Unterkunft gilt dann als zurückgegeben, wenn die im Nutzungsbescheid hierfür benannte Stelle die ordnungsgemäße Rückgabe schriftlich bestätigt hat (Abmeldebescheinigung). Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in angemieteten Wohnungen sind zusätzlich entstehende Kosten für Renovierung oder Instandsetzung durch die Nutzenden zu tragen, sofern diese die Renovierung oder Instandsetzung verursacht haben. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.
| Der Nutzungsbescheid für eine Unterkunft kann insbesondere zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden, wenn | |
| - | die Unterkunft ohne Verzichtserklärung bzw. Abmeldung länger als 30 Tage offenkundig nicht mehr oder nur noch sehr unregelmäßig genutzt wird, |
| - | eine Abmeldung von Amts wegen durch die Ausländerbehörde des Landkreises Elbe-Elster erfolgte, |
| - | wiederholt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beim Zusammenleben in den Unterkünften und im Wohnumfeld missachtet wird (z. B. durch erhebliche Ruhestörungen) oder mehrfache Verstöße gegen die sonstigen Bestimmungen des § 7 dieser Satzung vorliegen, |
| - | schwerwiegend oder wiederholt gegen die Haus- und Brandschutzordnung oder daraus resultierende Anordnungen des Sozialamtes, des Betreibers oder Vermieters verstoßen wird, |
| - | durch den Nutzenden grob fahrlässige oder vorsätzliche Sachbeschädigungen verursacht werden, |
| - | das Nutzungsentgelt für mindestens 2 Monate geschuldet oder mindestens dreifach keine fristgemäßer Zahlungseingang festgestellt wird, |
| - | die zugewiesene Unterkunft nicht mehr dem vorhandenen Bedarf entspricht. |
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von nach § 2 dieser Satzung nutzungsberechtigten Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Nutzenden sind zur Wahrung des Hausfriedens sowie des sozialen Friedens im Umfeld der Unterkünfte und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Weitere Bestimmungen für das Zusammenleben in den Unterkünften, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie zur Wahrung des Brandschutzes enthält die Haus- und Brandschutzordnung, die vom Landkreis Elbe-Elster oder den mit der Betreibung beauftragten Dritten bzw. bei angemieteten Wohnungen vom Vermieter erlassen wird. Diese gilt uneingeschränkt für alle Nutzenden und deren Besucher. Ein Hausrecht des Vermieters bei angemieteten Unterkünften bleibt von dieser Regelung unberührt.
(3) Die zuständigen Mitarbeiter des Landkreises Elbe-Elster bzw. des mit der Aufgabenerfüllung beauftragten Dritten sind berechtigt, die Räume in den Unterkünften nach kurzfristiger Ankündigung jederzeit zu betreten und den Bewohnenden Weisungen zu erteilen.
In der Zeit von 22:00 bis 08:00 Uhr ist das Betretungsrecht eingeschränkt. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit durch die Mitarbeiter und/ oder durch angeforderte Fachkräfte bzw. Helfer betreten werden.
(4) Durch den mit der Aufgabenerfüllung beauftragten Dritten in der Gemeinschaftsunterkunft bzw. dem Wohnungsverbund wird ein ordnungsgemäßer Zustand der Einrichtungen gewährleistet. Für Übergangswohnungen obliegt diese Gewährleistungspflicht dem Landkreis Elbe-Elster.
(5) Die Nutzenden sind verpflichtet, erkennbare Schäden, Gefahren oder Sicherheitsmängel am Gebäude oder im Inneren der zugewiesenen Unterkunft sowie den allgemein zugänglichen Bereich unverzüglich dem vor-Ort eingesetzten Personal oder dem Landkreis Elbe-Elster anzuzeigen. Sie sind nicht berechtigt, Reparaturen auf Kosten des Landkreises Elbe-Elster oder des beauftragten Dritten in Auftrag zu geben.
(6) Die Nutzenden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume einschließlich des überlassenen Mobiliars und Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter Berücksichtigung der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie bei Beginn des Nutzungsverhältnisses übernommen worden sind. Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Mobiliar und Zubehör sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Landkreises Elbe-Elster. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten der Nutzenden kann verlangt werden.
(7) Bei Verlust von Schlüsseln und der damit verbundenen Neuanschaffung von Schlössern und/ oder Schlüsseln sind die Kosten durch die Nutzenden zu erstatten.
(1) Die Nutzenden haften für alle Schäden, die in den ihnen überlassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch Eigenhandlung oder Unterlassung oder durch Handlung oder Unterlassung der mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen oder durch Gäste schuldhaft verursacht werden.
(2) Wurde der Nutzungsbescheid für mehrere Personen gemeinsam begründet (Familien, Ehepartner, eheähnliche Gemeinschaften und deren Haushaltsangehörige), so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Nutzungsbescheid als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. Nutzende müssen Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten (z.B. Besucher), der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Nutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. Die Kosten zur Beseitigung von Schäden, für die die Nutzenden haften, werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
(3) Die Nutzenden haften ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Rückgabe im Zusammenhang mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht gemäß § 4 dieser Satzung erfolgte.
(4) Für Personen- und Sachschäden, die den Bewohnern der Unterkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet der Landkreis Elbe-Elster nicht. Die Haftung des Landkreises Elbe-Elster, seiner Organe und Bediensteten sowie der beauftragten Dritten gegenüber Nutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Nutzenden bzw. deren Besucher selbst oder gegenseitig zufügen, übernehmen der Landkreis Elbe-Elster und die Betreiber der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung keine Haftung.
(5) Der Landkreis Elbe-Elster und die Betreiber der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung gewähren grundsätzlich keine Haftung bei Verlust von Eigentum der Nutzer.
(1) Die nach § 2 dieser Satzung nutzungsberechtigten Personen sind verpflichtet, sich selbst fortlaufend um die Anmietung einer Wohnung bzw. einer anderweitigen Unterkunft zu bemühen.
(2) Wurde den in § 2 benannten Personen nachweislich angemessener Wohnraum im Sinne der für den Landkreis Elbe-Elster geltenden Handlungsanweisung zur Übernahme von Kosten und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII angeboten, sind diese zum Auszug aus der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung verpflichtet. Bei Ablehnung von Angeboten über angemessenen Wohnraum wird der Nutzungsbescheid aufgehoben.
(3) Personen, denen angemessener eigener Wohnraum nachgewiesen oder deren Nutzungsbescheid aufgehoben wurde, sind unverzüglich – entsprechend Terminvereinbarung – zum Auszug verpflichtet.
(1) Wird die Unterkunft nicht gemäß § 4 Abs. 4 und 5 dieser Satzung zurückgegeben, obwohl das Nutzungsverhältnis beendet ist, kann das Zwangsmittel der Zwangsräumung angewendet werden. Gleiches gilt für die Durchsetzung der Auszugsverpflichtung nach § 8 dieser Satzung.
(2) Das Zwangsmittel ist vor der Anwendung durch den Landkreis Elbe-Elster schriftlich anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der Anhörung und die Frist von einem Monat zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen. Soweit die Nutzung über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Nutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung nach Maßgabe der §§ 27 und 35 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg.
(3) Rückständige Nutzungsentgelte, etwaige Schadensersatzansprüche und Kosten von Ersatzvornahmen werden durch Vollstreckung beigetrieben.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nutzungsentgeltpflichtige Person in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Auszugsverpflichtung nach § 8 Abs. 3 verstößt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Abs. 3 2. Halbsatz KAG bestimmten Betrages geahndet werden.
(1) Für die öffentlich-rechtliche Nutzung der Unterbringungsplätze in den Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung werden Nutzungsentgelte nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Personen, für die gemäß § 3 dieser Satzung ein Nutzungsverhältnis begründet wurde (Nutzende) sind zur Zahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet. Bei minderjährigen Personen haften zusätzlich die Eltern oder Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten.
(3) Die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgeltes entsteht mit dem Einzug oder dem im Nutzungsbescheid genannten ersten Tag der Nutzung der Unterkunft und endet mit Ablauf des Tages, an dem die vollständige Räumung der Unterkunft erfolgt ist. Insoweit wird der jeweilige Auszugstag als ein voller Tag abgerechnet.
(4) Das Nutzungsentgelt ist zum 3. Werktag des laufenden Monats fällig. Im ersten Monat der Nutzung sind diese spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats fällig. Sie sind mit Fälligkeit an die Kreiskasse des Landkreises Elbe-Elster unter Angabe der Unterkunft und des Kassenzeichens zu zahlen.
(5) Das Nutzungsentgelt wird mittels Bescheides festgesetzt. Nutzungszeiten, die nicht einen vollen Monat betragen, werden für jeden Tag der Nutzung mit 1/30 des Monatsentgelts berechnet. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. bedingt durch Krankenhausaufenthalte, Kur, Urlaub oder ähnliches entbindet nicht von der Verpflichtung, das volle Nutzungsentgelt zu entrichten.
(6) Zuviel entrichtete Nutzungsentgelte werden erstattet.
(1) Die Nutzungsentgelte in den Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden gem. § 1 dieser Satzung bestimmen sich nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Plätze.
(2) Für Einrichtungen im Eigentum des Landkreises Elbe-Elster wird ein Nutzungsentgelt in Höhe der für die Werterhaltung, Bewirtschaftung und Betreibung des Objektes entstehenden Kosten inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten erhoben.
(3) Bei Einrichtungen in Form von Gemeinschaftsunterkünften, die durch den Landkreis Elbe-Elster angemietet wurden, werden die vom Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter gemäß Mietvertrag aufzubringenden Mietkosten inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten sowie die Kosten für die Betreibung des Objektes erhoben.
(4) Grundlage für die Ermittlung der für Einrichtungen nach den Abs. 2 und 3 maßgeblichen Kosten sind u.a. die tatsächlichen Kosten der maximal letzten vier vorangegangenen Kalenderjahre sowie die geplanten Kosten des aktuellen Kalenderjahres. Das Nutzungsentgelt wird bei Änderungen der nach Satz 1 maßgeblichen Kosten, insbesondere im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen, durch Erlass eines Bescheides zur Anpassung des Nutzungsentgeltes neu festgesetzt.
(5) Bei Einrichtungen in Form von Wohnungsverbünden, die durch den Landkreis Elbe-Elster angemietet wurden, werden die vom Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter gemäß Mietvertrag aufzubringenden Mietkosten inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten sowie die Kosten für die Betreibung des Objektes erhoben. Das Nutzungsentgelt wird bei Änderungen des Mietzinses, insbesondere im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen der Vermieter, durch Erlass eines Bescheides zur Anpassung des Nutzungsentgelts neu festgesetzt.
(6) Eine Übersicht zu den nach Abs. 4 und 5 ermittelten Kosten kann beim Landkreis Elbe-Elster bei Bedarf eingesehen werden.
(7) Für Übergangswohnungen wird ein Nutzungsentgelt in Höhe der tatsächlichen, vom Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter gemäß Mietvertrag aufzubringenden monatlichen Mietkosten inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten erhoben. Die Erhebung erfolgt anteilig, sofern eine vom Landkreis Elbe-Elster angemietete Übergangswohnung eine Kapazität von mehr als einem Platz hat und durch den/ die Nutzer auch nur anteilig in Anspruch genommen wird.
| • | 1/2 des Nutzungsentgelts bei einer Kapazität von 2 Plätzen |
| • | 1/3 des Nutzungsentgelts bei einer Kapazität von 3 Plätzen |
| • | 1/4 des Nutzungsentgelts Gebühren bei einer Kapazität von 4 Plätzen usw. |
Das Nutzungsentgelt wird bei Änderungen des Mietzinses, insbesondere im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen der Vermieter, durch Erlass eines Bescheides zur Anpassung des Nutzungsentgelts neu festgesetzt.
(8) Der Landkreis Elbe-Elster erhält für die angemieteten Einrichtungen in Form von Wohnungsverbünden sowie die angemieteten Übergangswohnungen vom Vermieter jährlich eine Abrechnung über die allgemeinen und spezifischen Betriebs-/Heizkosten des Nutzungsobjektes. Haben die Nutzenden dieser Einrichtungen nach dieser Abrechnung zu wenig gezahlt, muss der Differenzbetrag unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten im Sinne der geltenden Handlungsanweisung des Landkreises Elbe-Elster zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII nachgezahlt werden. Im umgekehrten Fall wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet. Hierzu ergeht an die Nutzenden ein gesonderter Bescheid.
(9) Bei Einrichtungen in Form von Wohnungsverbünden sowie in Übergangswohnungen hat der Nutzende die Kosten für kleinere Instandhaltungsarbeiten/ Reparaturen zu tragen, wenn es sich um die Behebung von Schäden an Teilen der Wohnung handelt, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie beispielsweise Installationsgegenstände für Elektrizität (z.B. Steckdosen, Schalter, Klingeln, Raumstrahler), für Wasser (z.B. Wasserhähne, Mischbatterien, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Badewannen) und für Gas (z.B. Absperrvorrichtungen, Warmwasserbereiter), sowie die Heiz- und Kocheinrichtungen (z.B. Öfen, Kachelöfen, Heizkessel, Heizkörper, Kochplatten, Kochherde), die Fenster und Türverschlüsse (z.B. Fenstergriffe, Verschlussriegel, Umstellvorrichtungen zum Kippen oder Öffnen und Türgriffe) sowie Rollläden, Rollladengürte und Sicherungen gegen Einbruch. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht bis zur Höhe der tatsächlichen, vom Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter gemäß Mietvertrag aufzubringenden Kostengrenze für den Einzelfall sowie der jährlichen Höchstgrenze. Im Falle der Kostentragungspflicht ergeht an die Nutzenden hierzu gesonderter Bescheid.
(9) Versorgungsdienstleistungen (z.B. Strom, Wasser, Abwasser etc.), welche gesondert zum Mietzins in Wohnungsverbünden und Übergangswohnungen, die durch den Landkreis Elbe-Elster angemietet wurden, fällig werden, sind entsprechend der eingestuften Abschläge des Versorgers ebenfalls zu zahlen. Die vertragliche Abwicklung der Versorgungsdienstleistungen soll bei der Nutzung einer Übergangswohnung durch die Nutzenden selbst erfolgen. Wird die zeitnahe Anmeldung bei den Versorgungsdienstleistern durch die Nutzenden versäumt, erfolgt die vertragliche Abwicklung zumindest übergangsweise durch den Landkreis Elbe-Elster. Der Landkreis Elbe-Elster erhält über die Versorgungsdienstleistungen des Nutzungsobjektes jährlich eine Abrechnung. Wurde nach dieser Abrechnung von den Nutzenden zu wenig gezahlt, muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden. Im umgekehrten Fall wird ein zu viel gezahlten Betrag an die Nutzenden ausgezahlt. Hierzu ergeht an die Nutzenden ein gesonderter Bescheid. Bei Anpassung des Abschlages durch die entsprechenden Versorger im Rahmen der jährlichen Turnusabrechnung kann der Abschlag für die Nutzenden durch Erlass eines Bescheides zur Neufestsetzung des Nutzungsentgelts ebenfalls angepasst werden.
(10) Die Höhe und die Einteilung der Nutzungsentgelte in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden richten sich nach dem Nutzungsentgeltverzeichnis. Dieses ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung des Landkreises Elbe-Elster über die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung durch Personen, die auf Grund einer Änderung ihres ausländerrechtlichen Status nicht mehr vom Geltungsbereich Landesaufnahmegesetz Brandenburg erfasst werden, sowie über die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Übergangseinrichtungen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Herzberg, den 14. Mai 2024
zur Satzung des Landkreises Elbe-Elster über die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durch Personen, die aufgrund einer Änderung ihres ausländerrechtlichen Status nicht mehr vom Geltungsbereich des LAufnG erfasst werden
1. Nutzungsentgelt in Einrichtungen im Eigentum des Landkreises Elbe-Elster
2. Nutzungsentgelt in Einrichtungen, die durch den Landkreis Elbe-Elster angemietet wurden