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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster
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Satzung des Landkreises Elbe-Elster

über die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen sowie über die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Übergangseinrichtungen

Auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) vom 15. März 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 11]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 40]) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S. 6) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster gemäß § 28 (2) Nr. 9 der Kommunalverfassung in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 folgende Satzung beschlossen:

Erster Abschnitt

- Unterbringung -

§ 1

Zweckbestimmung, Zuständigkeiten

(1) Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Sinne des § 4 LAufnG sind öffentliche Aufgaben, die dem Landkreis Elbe-Elster gemäß § 2 LAufnG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Der Landkreis Elbe-Elster ist nach § 9 LAufnG verpflichtet, die ihm im Rahmen des Verteilungsverfahrens zugeteilten Personen aufzunehmen und sie in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung unterzubringen. Hierfür hält der Landkreis Elbe-Elster Unterbringungsplätze sowohl zentral in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden als auch dezentral in angemieteten Wohnungen vor.

(3) Die Unterhaltung der unter Absatz 2 benannten Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, sowie die Sicherstellung der dort zu erbringenden Serviceleistungen obliegt dem Landkreis Elbe-Elster oder den nach Maßgabe des LAufnG zur Aufgabenerfüllung beauftragten Dritten. Die Ausstattung der Einrichtungen, Art und Umfang der Betreibung und die in den Einrichtungen erbrachten Serviceleistungen richten sich nach dem unterzubringenden Personenkreis und den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2

Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungsverbünde oder Übergangswohnungen nach § 9 Abs. 1 LAufnG sind Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen, die dem Landkreis Elbe-Elster im Rahmen des Verteilverfahrens zugeteilt werden und zu deren Aufnahme der Landkreis Elbe-Elster gemäß § 4 LAufnG verpflichtet ist.

§ 3

Nutzungsberechtigter Personenkreis

(1) Nutzer der in § 1 Abs. 2 genannten Unterkünfte ist jede Person, die einer dieser Einrichtung der vorläufigen Unterbringung durch den Landkreis Elbe-Elster zugewiesen wird. Anspruch besteht für Personen gem. § 4 LAufnG, die aufgrund einer Zuweisungsentscheidung des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) oder der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) dem Landkreis Elbe-Elster zugeteilt werden.

(2) Für Personen nach § 4 Ziffer 1 und 2 LAufnG erfolgt die Zuweisung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nur, wenn eine Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich ist.

§ 4

Nutzungsverhältnis

(1) Das Nutzungsverhältnis in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ist entsprechend § 11 Absatz 1 LAufnG öffentlich-rechtlich.

(2) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Landkreis Elbe-Elster und den Nutzenden wird durch einen Bescheid des Landkreises Elbe-Elster begründet (Zuweisungsbescheid des LASV, der ZABH oder des Landkreises Elbe-Elster). Dieser bestimmt den konkreten Platz (Adresse, Wohnung, ggf. Zimmer) in der jeweiligen Unterkunft, die Dauer der Unterbringung sowie die grundlegenden Verpflichtungen der Nutzenden. Fallen für das Nutzungsverhältnis Nutzungsentgelte an, so bestimmt ein Bescheid die konkrete Entgelthöhe und die Fälligkeit.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in bestimmten Räumen, Objekten oder Kommunen im Landkreis Elbe-Elster besteht dabei nicht. Der Landkreis Elbe-Elster ist jederzeit berechtigt, Umzüge in andere Unterkünfte zu verfügen, insbesondere aus Kapazitätsgründen, zur Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Unterkünften sowie zur Gewährleistung der notwendigen und wirksamen sozialen Unterstützung. Alleinstehende Personen haben keinen Anspruch auf Einzelunterbringung.

(4) Wird das Nutzungsverhältnis für mehrere Personen begründet, die in einer rechtlichen Zweck-gemeinschaft stehen, haften diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner, einschließlich des nach §§ 10 ff. dieser Satzung zu zahlenden Nutzungsentgelts. Eine Zweckgemeinschaft im Sinne des Satz 1 liegt grundsätzlich bei nicht getrenntlebenden Ehepartnern, Haushaltsangehörigen und eheähnlichen Lebensgemeinschaften vor. Eine sonst mit Willen der Betroffenen entstandene Verbindung, die ausschlaggebend dafür war, dass die betreffenden Personen gemeinsam untergebracht wurden, begründet ebenfalls eine Zweckgemeinschaft.

(5) Nutzende müssen Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Nutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 5

Beginn und Ende der Nutzung

(1) Beginn und Ende des Nutzungsverhältnisses wird im Nutzungsbescheid bestimmt. Mit Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung beginnt das Recht auf Nutzung der Unterkunft (Nutzungsverhältnis).

(2) Das Nutzungsverhältnis kann vor dem jeweiligen Fristablauf durch Rücknahme, Widerruf oder Änderung des Nutzungsbescheides beendet werden.

(3) Für Personen nach § 4 Ziffer 1 und 2 LAufnG soll der Zeitraum der Unterbringung in Einrichtungen nach § 2 dieser Satzung die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Für alle anderen unter § 4 Ziffer 2 bis 8 LAufnG genannten Personengruppen wird eine entsprechende Unterkunft für den Zeitraum des ausländerrechtlich bedingten Aufenthaltes im Landkreis Elbe-Elster zur Verfügung gestellt.

(4) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einem Wohnungsverbund ist die zugewiesene Unterkunft von privatem Eigentum beräumt und in besenreinem Zustand zurückzugeben. Die für die Dauer der Nutzung vom Landkreis Elbe-Elster oder von den beauftragten Dritten überlassenen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sind in unbeschädigtem Zustand in der Unterkunft zu belassen.

(5) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in einer Übergangswohnung ist die zugewiesene Unterkunft vollständig beräumt, gereinigt und in einem bezugsfähigen Zustand zurückzugeben.

(6) Des Weiteren sind alle im Rahmen des Nutzungsverhältnis übergebenen Schlüssel an den Landkreis Elbe-Elster oder dem mit der Betreibung beauftragten Dritten herauszugeben.

(7) Wird der Pflicht zur Räumung im Sinne Abs. 4 oder 5 nicht nachgekommen, ist der Landkreis Elbe-Elster oder der mit der Betreibung beauftragte Dritte berechtigt, die Unterkunft zu räumen und Gegenstände von offensichtlichem Wert für einen bestimmten Zeitraum verwahren. Über die Gegenstände und den Verwahrzeitraum werden die Nutzenden schriftlich informiert. Der Landkreis Elbe-Elster bzw. der mit der Betreibung beauftragte Dritte haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust solcher Gegenstände. Hausrat ohne offensichtlichen Wert, der nach der Beendigung des Nutzungsverhältnisses in den Unterkünften verbleibt, wird vom Landkreis Elbe-Elster entsorgt. Die entstehenden Kosten sind von den Nutzenden zu tragen. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid. Bei Nichtzahlung werden die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(8) Die weiteren sich aus den Abs. 4 bis 6 ergebenen Pflichten der Nutzenden aus dem Nutzungsverhältnis bestehen bis zum Ablauf des Tages der Rückgabe fort. Die Unterkunft gilt dann als zurückgegeben, wenn die im Nutzungsbescheid hierfür benannte Stelle die ordnungsgemäße Rückgabe schriftlich bestätigt hat (Abmeldebescheinigung). Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses in angemieteten Wohnungen sind zusätzlich entstehende Kosten für Renovierung oder Instandsetzung durch die Nutzenden zu tragen, sofern diese die Renovierung oder Instandsetzung verursacht hat. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.

(9) Wird die Unterkunft nicht gemäß den Absätzen 4 und 5 zurückgegeben, obwohl das Nutzungsverhältnis beendet ist, kann das Zwangsmittel der Zwangsräumung angewendet wer-den. Das Zwangsmittel ist vor der Anwendung durch den Landkreis Elbe-Elster schriftlich anzudrohen. Dabei sind dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der Anhörung und die Frist von einem Monat zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen.

Soweit die Nutzung über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Nutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung nach Maßgabe der §§ 27 und 35 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg.

§ 6

Rücknahme, Widerruf, Änderung des Nutzungsbescheides

Der Nutzungsbescheid für eine Unterkunft kann insbesondere zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden, wenn

-

die Voraussetzungen des § 3 dieser Satzung nicht mehr vorliegen,

-

die Unterkunft ohne Verzichtserklärung bzw. Abmeldung länger als 30 Tage offenkundig nicht mehr oder nur noch sehr unregelmäßig genutzt wird,

-

eine Abmeldung von Amts wegen durch die Ausländerbehörde des Landkreises Elbe-Elster erfolgte,

-

wiederholt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beim Zusammenleben in den Unterkünften und im Wohnumfeld missachtet wird (z. B. durch erhebliche Ruhestörungen) oder mehrfache Verstöße gegen die sonstigen Bestimmungen des § 7 dieser Satzung vorliegen,

-

schwerwiegend oder wiederholt gegen die Haus- und Brandschutzordnung oder daraus resultierende Anordnungen des Sozialamtes, des Betreibers oder Vermieters verstoßen wird,

-

durch die Nutzenden grob fahrlässige oder vorsätzliche Sachbeschädigungen verursacht werden,

-

das Nutzungsentgelt für mindestens 2 Monate geschuldet oder mindestens dreifach kein fristgemäßer Zahlungseingang festgestellt wird,

-

die zugewiesene Unterkunft nicht mehr dem vorhandenen Bedarf entspricht.

§ 7

Nutzungsbestimmungen Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungsverbünde und Übergangswohnungen

(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den aufgenommenen Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Nutzenden sind zur Wahrung des Hausfriedens sowie des sozialen Friedens im Umfeld der Unterkünfte und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Weitere Bestimmungen für das Zusammenleben in den Unterkünften, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie zur Wahrung des Brandschutzes enthält die Haus- und Brandschutzordnung, die vom Landkreis Elbe-Elster oder den mit der Betreibung beauftragten Dritten bzw. bei angemieteten Wohnungen vom Vermieter erlassen wird. Diese gilt uneingeschränkt für alle Nutzenden und deren Besucher. Ein Hausrecht des Vermieters bei angemieteten Unterkünften bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) Die zuständigen Mitarbeiter des Landkreises Elbe-Elster bzw. des mit der Aufgabenerfüllung beauftragten Dritten sind berechtigt, die Räume in den Unterkünften nach kurzfristiger Ankündigung jederzeit zu betreten und den Bewohnenden Weisungen zu erteilen.

In der Zeit von 22:00 bis 08:00 Uhr ist das Betretungsrecht eingeschränkt. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit durch die Mitarbeiter und/ oder durch angeforderte Fachkräfte bzw. Helfer betreten werden.

(4) Durch den mit der Aufgabenerfüllung beauftragten Dritten wird in der Gemeinschaftsunterkunft bzw. dem Wohnungsverbund ein ordnungsgemäßer Zustand der Einrichtungen gewährleistet. Für Übergangswohnungen obliegt diese Gewährleistungspflicht dem Landkreis Elbe-Elster.

(5) Die Nutzenden sind verpflichtet, erkennbare Schäden, Gefahren oder Sicherheitsmängel am Gebäude oder im Inneren der zugewiesenen Unterkunft sowie den allgemein zugänglichen Bereich unverzüglich dem vor-Ort eingesetzten Personal oder dem Landkreis Elbe-Elster anzuzeigen. Sie sind nicht berechtigt, Reparaturen auf Kosten des Landkreises Elbe-Elster oder des beauftragten Dritten in Auftrag zu geben.

(6) Die Nutzenden sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume einschließlich des überlassenen Mobiliars und Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter Berücksichtigung der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie bei Beginn des Nutzungsverhältnisses übernommen worden sind. Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Mobiliar und Zubehör sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Landkreises Elbe-Elster. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten der Nutzenden kann verlangt werden.

(7) Bei Verlust von Schlüsseln und der damit verbundenen Neuanschaffung von Schlössern und/ oder Schlüsseln sind die Kosten durch die Nutzenden zu erstatten.

§ 8

Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Nutzenden haften für alle Schäden, die in den ihnen überlassenen Räumen und in den gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen durch Eigenhandlung oder Unterlassung oder durch Handlung oder Unterlassung der mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen oder durch Gäste schuldhaft verursacht werden.

(2) Wurde die Zuweisungsentscheidung/ der Nutzungsbescheid für mehrere Personen gemeinsam begründet (Familien, Ehepartner, eheähnliche Gemeinschaften und deren Haushaltsangehörige), so haften diese für alle Verpflichtungen aus der Zuweisungsentscheidung/ dem Nutzungsbescheid als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. Nutzende müssen Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten (z.B. Besucher), der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Nutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. Die Haftung Dritter wird davon nicht berührt. Die Kosten zur Beseitigung von Schäden, für die die Nutzenden haften, werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

(3) Die Nutzenden haften ferner für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass die Rückgabe im Zusammenhang mit der Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht gemäß § 5 dieser Satzung erfolgte.

(4) Für Personen- und Sachschäden, die den Bewohnern der Unterkünfte durch Dritte zugefügt werden, haftet der Landkreis Elbe-Elster nicht. Die Haftung des Landkreises Elbe-Elster, seiner Organe und Bediensteten sowie der beauftragten Dritten gegenüber Nutzenden und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Nutzenden bzw. deren Besucher selbst oder gegenseitig zufügen, übernehmen der Landkreis Elbe-Elster und die Betreiber der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung keine Haftung.

(5) Der Landkreis Elbe-Elster und die Betreiber der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung gewähren grundsätzlich keine Haftung bei Verlust von Eigentum der Nutzenden.

§ 9

Auszugsverpflichtung

Personen, denen angemessener eigener Wohnraum nachgewiesen wurde oder deren Zuweisung widerrufen wurde, sind unverzüglich - entsprechend Terminvereinbarung - zum Auszug verpflichtet.

Zweiter Abschnitt

- Nutzungsentgelte -

§ 10

Entstehen der Nutzungsentgeltpflicht und Fälligkeit

(1) Für die öffentlich-rechtliche Nutzung der Unterbringungsplätze in den Einrichtungen nach § 1 dieser Satzung werden Nutzungsentgelte nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Personen, für die gemäß § 3 dieser Satzung ein Nutzungsverhältnis begründet wurde (Nutzende) sind zur Zahlung des Nutzungsentgelts verpflichtet, wenn sie über anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 Zwölftes Buch, Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfügen, das den jeweiligen Regelsatz einschließlich Mehrbedarfszuschläge nach §§ 29, 30 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung übersteigt. Entsprechendes gilt für die Personen einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 19 Absatz 1 SGB XII. Die Vermögenswerte sind analog § 90 SGB XII zu betrachten. Sofern erforderlich, sind Bereinigungen für regelsatzabgedeckte Bedarfe (Strom, Möblierung etc. laut der Regelsatzverordnung) vorzunehmen. Bei minderjährigen Personen haften zusätzlich die Eltern oder Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten.

(3) Die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgeltes entsteht mit dem Einzug oder dem in der Zuweisungsentscheidung/ im Nutzungsbescheid genannten ersten Tag der Nutzung der Unterkunft und endet mit Ablauf des Tages, an dem die vollständige Räumung der Unterkunft erfolgt ist. Insoweit wird der jeweilige Auszugstag als ein voller Tag abgerechnet.

(4) Das Nutzungsentgelt ist zum 3. Werktag des laufenden Monats fällig. Im ersten Monat der Nutzung sind diese spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats fällig. Sie sind mit Fälligkeit an die Kreiskasse des Landkreises Elbe-Elster unter Angabe der Unterkunft und des Kassenzeichens zu zahlen.

(5) Das Nutzungsentgelt wird mittels Bescheides festgesetzt. Nutzungszeiten, die nicht einen vollen Monat betragen, werden für jeden Tag der Nutzung mit 1/30 des Monatsentgelts berechnet. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. bedingt durch Krankenhausaufenthalte, Kur, Urlaub oder ähnliches entbindet nicht von der Verpflichtung, das volle Nutzungsentgelt zu entrichten.

(6) Zuviel entrichtete Nutzungsentgelte werden erstattet.

§ 11

Maßstab zur Ermittlung der Höhe der Nutzungsentgelte in Gemeinschaftsunterkünften, Wohnungsverbünden und Übergangswohnungen

(1) Die Nutzungsentgelte in den Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden gem. § 1 dieser Satzung bestimmen sich nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Plätze.

(2) Für Einrichtungen im Eigentum des Landkreises Elbe-Elster wird ein Nutzungsentgelt in Höhe der für die Werterhaltung, Bewirtschaftung und Betreibung des Objektes entstehenden Kosten inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten erhoben.

(3) Bei Einrichtungen in Form von Gemeinschaftsunterkünften, die durch den Landkreis Elbe-Elster angemietet wurden, werden die vom Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter gemäß Mietvertrag aufzubringenden Mietkosten inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten sowie die Kosten für die Betreibung des Objektes erhoben.

(4) Grundlage für die Ermittlung der für die Einrichtungen nach den Abs. 2 und 3 maßgeblichen Kosten sind u.a. die tatsächlichen Kosten der maximal letzten vier vorangegangenen Kalenderjahre sowie die geplanten Kosten des bevorstehenden Kalenderjahres. Das Nutzungsentgelt wird bei Änderungen der nach Satz 1 maßgeblichen Kosten, insbesondere im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen, durch Erlass eines Bescheides zur Anpassung des Nutzungsentgelts neu festgesetzt.

(5) Bei Einrichtungen in Form von Wohnungsverbünden, die durch den Landkreis Elbe-Elster angemietet wurden, werden die vom Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter gemäß Mietvertrag aufzubringenden Mietkosten inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten sowie die Kosten für die Betreibung des Objektes erhoben. Das Nutzungsentgelt wird bei Änderungen des Mietzinses, insbesondere im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen der Vermieter, durch Erlass eines Bescheides zur Anpassung des Nutzungsentgelts neu festgesetzt.

(6) Eine Übersicht zu den nach Abs. 4 und 5 ermittelten Kosten kann beim Landkreis Elbe-Elster bei Bedarf eingesehen werden

(7) Für Übergangswohnungen wird ein Nutzungsentgelt in Höhe der tatsächlichen, vom Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter gemäß Mietvertrag aufzubringenden monatlichen Mietkosten inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten erhoben. Das Nutzungsentgelt wird bei Änderungen des Mietzinses, insbesondere im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen der Vermieter, durch Erlass eines Bescheides zur Anpassung des Nutzungsentgelts neu festgesetzt.

(8) Die Höhe und die Einteilung der Nutzungsentgelte in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungsverbünden richten sich nach dem Nutzungsentgeltverzeichnis. Dieses ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 12

Erhebungssatz Nutzungsentgelt

(1) Bei der Erhebung der Nutzungsentgelte ist gem. § 11 Absatz 2 LAufnG eine nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Erhöhung vorzunehmen.

Ausgenommen ist hierbei der Personenkreis nach § 4 Nr. 4 LAufnG, für den grundsätzlich ohne zeitliche Staffelung 100% des anfallenden Nutzungsentgelts erhoben wird.

(2) Bei einer Staffelung des Nutzungsentgeltes ist die Dauer ab dem Tag der 1. Nutzung (Erstzuweisung durch den Landkreis Elbe-Elster bzw. die Zentrale Ausländerbehörde) zugrunde zu legen. Zwischenzeitliches Verweilen in einer anderen oder eigenen Unterkunft unterbricht den Zeitraum, sofern keine Wohnsitzauflage für eine Unterkunft besteht. Vorübergehende Abwesenheit, z. B. bedingt durch Krankenhausaufenthalte, Kur, Urlaub, Schulbesuch oder ähnliches, unterbricht den Zeitraum nicht.

(3) Das Nutzungsentgelt wird wie folgt gestaffelt:

1.

Für den in § 4 Nr. 1 und 2 LAufnG genannten Personenkreis pro Monat und Person:

bei einem Aufenthalt bis zu 3 Monaten 50 % des Monatssatzes

bei einem Aufenthalt von mehr als und 3 bis zu 6 Monaten 75 % des Monatssatzes

bei einem Aufenthalt über 6 Monaten 100 % des Monatssatzes.

2.

Für den in § 4 Nr. 3 LAufnG genannten Personenkreis pro Monat und Person:

bei einem Aufenthalt bis zu 6 Monaten 50 % des Monatssatzes

bei einem Aufenthalt von mehr als 6 und bis zu 12 Monaten 75 % des Monatssatzes

bei einem Aufenthalt von über 12 Monaten 100 % des Monatssatzes.

3.

Für den in § 4 Nr. 5, 6, 7 und 8 LAufnG genannten Personenkreis pro Monat und Person:

bei einem Aufenthalt bis zu 18 Monaten 75 % des Monatssatzes

bei einem Aufenthalt von über 18 Monaten 100 % des Monatssatzes.

(4) Für Übergangswohnungen wird das Nutzungsentgelt in Höhe des dort fälligen Mietzinses (inklusive der allgemeinen und spezifischen Betriebskosten) unter analoger Anwendung der in Abs. 3 vorgenommen Staffelung erhoben. Sofern eine vom Landkreis Elbe-Elster angemietete Übergangswohnung eine Kapazität von mehr als einem Platz hat und durch den/ die Nutzer nur anteilig in Anspruch genommen wird, erfolgt die Erhebung ebenfalls anteilig.

1/2 des Nutzungsentgelts bei einer Kapazität von 2 Plätzen

1/3 des Nutzungsentgelts bei einer Kapazität von 3 Plätzen

1/4 des Nutzungsentgelts Gebühren bei einer Kapazität von 4 Plätzen usw.

(5) Der Landkreis Elbe-Elster erhält für die angemieteten Einrichtungen in Form von Wohnungsverbünden und Übergangswohnungen vom Vermieter jährlich eine Abrechnung über die allgemeinen und spezifischen Betriebs-/Heizkosten des Nutzungsobjektes. Haben die Nutzenden dieser Einrichtungen nach dieser Abrechnung zu wenig gezahlt, muss der Differenzbetrag unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten im Sinne der geltenden Handlungsanweisung des Landkreises Elbe-Elster zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII nachgezahlt werden. Im umgekehrten Fall wird der zu viel gezahlte Betrag den Nutzenden erstattet. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.

(6) Versorgungsdienstleistungen (z.B. Strom, Wasser, Abwasser etc.), welche gesondert zum Mietzins in Wohnungsverbünden, die vom Landkreis Elbe-Elster angemietete wurden, fällig werden, sind entsprechend der eingestuften Abschläge des Versorgers ebenfalls zu zahlen. Die vertragliche Abwicklung der Versorgungsdienstleistungen erfolgt durch den Landkreis Elbe-Elster. Der Landkreis Elbe-Elster erhält über die Versorgungsdienstleistungen des Nutzungsobjektes jährlich eine Abrechnung. Wurde nach dieser Abrechnung von den Nutzenden zu wenig gezahlt, muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden. Im umgekehrten Fall wird der zu viel gezahlte Betrag den Nutzenden erstattet. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid. Bei Anpassung des Abschlages durch die entsprechenden Versorger im Rahmen der jährlichen Turnusabrechnung kann der Abschlag für die Nutzenden durch Erlass eines Bescheides zur Neufestsetzung des Nutzungsentgeltes ebenfalls angepasst werden.

(7) Bei der Nutzung von Übergangswohnungen, bei denen der Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter auftritt, soll die vertragliche Abwicklung der Versorgungsdienstleistungen durch die Nutzenden selbst erfolgen. Wird die zeitnahe Anmeldung bei den Versorgungsdienstleistern durch die Nutzenden versäumt, erfolgt die vertragliche Abwicklung zumindest übergangsweise durch den Landkreis Elbe-Elster. Nach erfolgter Anmeldung durch die Nutzenden selbst, erhält der Landkreis Elbe-Elster vom Versorgungsdienstleister eine Abrechnung. Wurde nach dieser Abrechnung von den Nutzenden zu wenig gezahlt, muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden. Im umgekehrten Fall wird der zu viel gezahlte Betrag den Nutzenden erstattet. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid.

(8) Bei Einrichtungen in Form von Wohnungsverbünden sowie in Übergangswohnungen haben die Nutzenden die Kosten für kleinere Instandhaltungsarbeiten/ Reparaturen zu tragen, wenn es sich um die Behebung von Schäden an Teilen der Wohnung handelt, die dem direkten und häufigen Zugriff der Nutzenden ausgesetzt sind, wie beispielsweise Installationsgegenstände für Elektrizität (z.B. Steckdosen, Schalter, Klingeln, Raumstrahler), für Wasser (z.B. Wasserhähne, Mischbatterien, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken, Badewannen) und für Gas (z.B. Absperrvorrichtungen, Warmwasserbereiter), sowie die Heiz- und Kocheinrichtungen (z.B. Öfen, Kachelöfen, Heizkessel, Heizkörper, Kochplatten, Kochherde), die Fenster und Türverschlüsse (z.B. Fenstergriffe, Verschlussriegel, Umstellvorrichtungen zum Kippen oder Öffnen und Türgriffe) sowie Rollläden, Rollladengürte und Sicherungen gegen Einbruch. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht bis zur Höhe der tatsächlichen, vom Landkreis Elbe-Elster als Hauptmieter gemäß Mietvertrag aufzubringenden Kostengrenze für den Einzelfall sowie der jährlichen Höchstgrenze. Im Falle der Kostentragungspflicht ergeht an die Nutzenden hierzu ein gesonderter Bescheid.

(9) Sofern das nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung anrechenbare Einkommen die Regel- und Mehrbedarfe übersteigt, jedoch geringer ist als das zu entrichtende Nutzungsentgelt wird die Höhe des Nutzungsentgelts entsprechend verringert.

§ 13

Auskunfts- und Meldepflichten

(1) Die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist gemäß § 8 a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) spätestens am dritten Tag nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit dem Landkreis Elbe-Elster zu melden.

(2) Die Nutzenden sind verpflichtet, die für die Erhebung der Nutzungsgebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Es besteht weiterhin die Pflicht, jede Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Dies gilt auch für etwaig nachträgliche Leistungen oder Nachzahlungen von Dritten. Jede Änderung führt zu einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen gemäß §§ 12 ff. dieser Satzung.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nutzungsentgeltpflichtige Person einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen der Pflicht aus § 14 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht

2.

entgegen der Verpflichtung aus § 14 Abs. 2, die zur Erhebung des Nutzungsentgelts erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Nachweise nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Abs. 3 2. Halbsatz KAG bestimmten Betrages geahndet werden.

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung des Landkreises Elbe-Elster über die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen sowie über die Erhebung von Entgelten für die Nutzung der Übergangseinrichtungen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 21.09.2020 außer Kraft.

Herzberg, den 16. Mai 2024

Christian Jaschinski
Landrat

Hinweis zur Veröffentlichung

Die Genehmigung der Satzung wurde mit Bescheid vom 16. Mai 2024 durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg gem. § 11 (2) LAufnG unter dem Geschäftszeichen 07-25-4501/2024-001/002 erteilt.

Nutzungsentgeltverzeichnis

zur Satzung des Landkreises Elbe-Elster über die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen

1. Nutzungsentgelt in Einrichtungen im Eigentum des Landkreises Elbe-Elster

2. Nutzungsentgelt in Einrichtungen, die durch den Landkreis Elbe-Elster angemietet wurden