Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Am 23.02.2025 findet die vorgezogene Bundestagswahl statt.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigte erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. (Art. 32 Abs. 1 Satz1 iV.m. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 MeldeG) Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 MeldeG)
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten zu widersprechen, und sich eine Übermittlungssperre einrichten zu lassen. (Art. 32 Abs 1 Satz 3 MeldeG) Diese Übermittlungssperre muss nicht begründet werden und bleibt bis zu einem schriftlichen Widerspruch bestehen, sie muss also nicht bei jeder Wahl erneuert werden.
Eine Übermittlungssperre kann ab sofort schriftlich oder persönlich im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau beantragt werden.
Telefon: 08431-671920, E-Mail: verwaltung@vg-neuburg.de, oder persönlich zu den Öffnungszeiten.
Noch einfacher kann man die Übermittlungssperre auf unserer Internetseite www.vg-neuburg.de unter „Mit der Maus ins Rathaus“ – Übermittlungssperren beantragen.