Im Gemeindegebiet kommt es vermehrt zur Missachtung der Pflichten zur Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehwege. Wir verweisen auf § 5 der gemeindlichen Straßenreinigungsverordnung:
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger (…) die öffentlichen Straßen (…) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
| a) | zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen. |
| b) | von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. |
| c) | insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, (…) liegen. |
Wir appellieren daher an Sie die dringende Reinigung der Straßen- und Gehwegflächen durchzuführen.