Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Rohrenfels, das Ablesen des Gartenwasserzählers selbst vorzunehmen und den Zählerstand ihres/ihrer Gartenwasserzähler der Verwaltung bis spätestens 31.12.2023 mitzuteilen. Zur Mitteilung nutzen Sie bitte das Formular auf unserer Homepage www.vg-neuburg.de. oder per
E-Mail an: verwaltung@vg-neuburg.de
Die Verwaltung weist darauf hin, dass nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung laut § 9 Abs. 3 alle Gartenwasserzähler geeicht und verplombt werden müssen. Die Eichung gilt für 6 Jahre, danach muss ein neuer Gartenwasserzähler installiert werden.
Nach Ablauf der Eichung eines Zählers, kann der gemessene Wasserverbrauch nicht mehr bei der Schmutzwassergebührenabrechnung in Abzug gebracht werden.
Wenn Sie Fragen zum Sachverhalt haben, wenden Sie sich an Herrn Schweizer, VG-Neuburg, Tel. 08431/6719-10.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. ²Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. ³Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³ pro Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse oder des Mehrfachantrages bis zum 30.12. jeden Jahres erbracht werden. 6Bei Stallzählern entfällt der Abzug nach Großvieheinheiten.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.