Es wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31. Dezember und am 01. Januar eines jeden Jahres gestattet ist. Ohne eine Genehmigung, ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31.12. und 01.01.) auszulösen, ist verboten. Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Möchten Sie ein privates Feuerwerk der Kategarie 2 außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung von der Verwaltungsgemeinschaft - Ordnungsamt.