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Mitteilungsblatt Gemeinde Rohrenfels
Ausgabe 3/2024
Informationen der Verwaltung
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Informationen der Verwaltung

über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Im Zusammenhang mit den im Jahr 2024 stattfindenden zehnten Direktwahl des Europäischen Parlaments wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten zu widersprechen, und sich eine Übermittlungssperre einrichten zu lassen (§ 50 Abs. 5 BMG). Diese Übermittlungssperre muss nicht begründet werden und bleibt bis zu einem schriftlichen Widerspruch bestehen, sie muss also nicht bei jeder Wahl erneuert werden.

Eine Übermittlungssperre kann ab sofort schriftlich oder persönlich im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau beantragt werden.

Telefon: 08431-671920, E-Mail: verwaltung@vg-neuburg.de, oder persönlich zu den Öffnungszeiten.

Noch einfacher kann man die Übermittlungssperre auf unserer Internetseite www.vg-neuburg.de unter „Mit der Maus ins Rathaus“ - Melderegister - Übermittlungssperren beantragen.