Der Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten, insbesondere von Laubbläsern und Rasenmähern führt wegen der damit verbundenen Geräuschentwicklung oft zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Nehmen Sie bei Ihrer Gartenarbeit bitte Rücksicht auf ihre Mitbürger.
Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV) enthält in Abschnitt 3 die Betriebsregelung für 57 unterschiedliche Geräte- und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen und Rasenmähern.
Eine Zusammenfassung aus der "Geräte- und Maschinenschutzverordnung - 32. BIMSchV" des bayerischen Umweltministeriums finden Sie unter folgender Internetadresse:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/BJNR347810002.html.
Diese Geräte dürfen zu folgenden Zeiten nicht benutzt werden:
Zusätzliche Einschränkungen gelten für folgende Geräte:
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler
Diese dürfen zusätzlich an Werktagen auch
nicht betrieben werden, es sei denn, sie sind mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet.