Information für alle Grundstückseigentümer
Der Gemeinderat der Gemeinde Frensdorf hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2024 über die Festlegung der ab dem Jahr 2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuern A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und die Grundsteuer B (sonstige Grundstücke, wie Wohnbaugrundstücke + Gewerbegrundstücke) entschieden und nachfolgende Hebesatzsatzung beschlossen.
Auch wenn die Ausgaben für Kommunen in den Bereichen Personal, Sachaufwand, Soziale Hilfen, Investitionen in den letzten drei Jahren deutlich gestiegen sind und immer noch ansteigen, hat der Gemeinderat entschieden, die Hebesätze für das Haushaltsjahr 2025 so festzusetzen, dass das politisch vorgegebene Ziel der Aufkommensneutralität erreicht wird. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil hält, also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform.
Aufgrund der vorliegenden Summen der Messbeträge für die Grundstücke in der Gemeinde Frensdorf wurden folgende Hebesätze festgelegt:
| Grundsteuer A | 300 v. H. (bisher: 380 v. H) |
| Grundsteuer B | 190 v. H. (bisher 380 v. H) |
Die jährliche Grundsteuer berechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag (Festlegung durch Finanzamt) x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Die Gesamtsumme der Messbeträge für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke) in der Gemeinde Frensdorf hat sich ab 2025 von 15.800 Euro auf ca. 14.000 Euro verringert. Um das Niveau der Grundsteuer A zu erreichen, hätte als Ausgleich eine Hebesatzerhöhung für die Grundsteuer A vorgenommen werden müssen. Weil die Reduzierung der Gesamtsumme auch auf die ab 2025 geltende Zuordnung der landwirtschaftlichen Wohngebäude zur Grundsteuer B zurückzuführen ist, wurde der Hebesatz nicht erhöht, sondern reduziert.
Weil die der Grundsteuer B zugrunde gelegten Messbeträge für die Wohn- und sonstigen Grundstücke in der Gemeinde Frensdorf durch das neue Berechnungsmodell (Flächenmodell) von bisher 94.000 Euro auf ca. 195.000 Euro gestiegen sind, wurde der Hebesatz bei dieser Steuer halbiert.
Wichtig zu wissen:
Die Gemeinde Frensdorf ist bei der Erhebung der Grundsteuer an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden, Änderungen die den Grundlagenbescheid betreffen (z. B. Grundstücksflächen, Wohnflächen, Einheitswert) können somit nur beim Finanzamt Bamberg beantragt werden.
Satzung
über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze
der Gemeinde Frensdorf
(Hebesatzsatzung)
vom 17.10.2024
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Gemeinde Frensdorf folgende Satzung:
§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) — 300 v. H. |
| 2. | Grundsteuer B (für Grundstücke) — 190 v. H. |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Frensdorf, 17.10.2024
Gemeinde Frensdorf