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Mitteilungsblatt Gemeinde Frensdorf
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)

Die Gemeinde Frensdorf macht hiermit bekannt:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.10.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

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Grundsteuer A:  — 300 v. H.

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Grundsteuer B:  — 190 v. H.

Die Hebesätze bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2026 unverändert.

1. Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 27 Abs. 3 GrStG wird für das Kalenderjahr 2026 kein neuer Grundsteuerbescheid erlassen, sofern sich die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen seit dem Bescheid 2025 nicht geändert haben. Ein schriftlicher Grundsteuerbescheid wird in diesen Fällen nicht ausgestellt.

Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ein schriftlicher Steuerbescheid ergangen.

Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Frensdorf, Kaulberg 1, 96158 Frensdorf, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

2. Zahlungstermine

Die Grundsteuer 2026 ist zu den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeiten zu entrichten:

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15. Februar 2026

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15. Mai 2026

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15. August 2026

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15. November 2026

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei:

Gemeinde Frensdorf, Kaulberg 1, 96158 Frensdorf

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei:

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

Hinweis: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Frensdorf, 01.01.2026
Jakobus Kötzner
1. Bürgermeister