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Mitteilungsblatt Gemeinde Frensdorf
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Hinweise zum Errichten von offenen Feuerstellen

Wir bitten die Bürger*innen und Vereine darum, die Errichtung von offenen Feuerstellen möglichst einige Tage vorher bei der Gemeinde Frensdorf anzuzeigen. Anzugeben sind der genaue Ort der Feuerstelle (Flurnummer/Gemarkung), die Kontaktdaten des Betreibers (mit Handynummer zur ständigen Erreichbarkeit) und der genaue Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit von/bis). Dies gilt sowohl für Festfeuer (z. B. Johannisfeuer), als auch für sonstige Feuerstellen (z. B. private Lagerfeuer oder Verbrennung von Schadholz). Die Gemeinde setzt die Polizei Bamberg-Land und die Integrierte Leitstelle Bamberg-Forchheim entsprechend über die Feuerstelle in Kenntnis. Falls wegen einer nicht angemeldeten Feuerstelle ein Fehlalarm ausgelöst wird, kann das für den Betreiber hohe Einsatzkosten bedeuten.

Folgende Punkte sind beim Verbrennen zu beachten:

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Bei länger anhaltender Trockenheit bzw. bei Waldbrandgefahr (ab Stufe 4) darf kein offenes Feuer entzündet werden. Bitte informieren Sie sich hierfür beim Deutschen Wetterdienst (www.wettergefahren.de) oder bei der Gemeinde.

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Das Verbrennen von Gartenabfällen ist innerhalb geschlossener Ortschaften generell nicht erlaubt. Außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile darf es nur an Werktagen von 8 Uhr bis 18 Uhr vorgenommen werden.

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Beim Abbrennen von Feuern sollte im Außenbereich (Flur, Wald und Feld) immer die Untere Naturschutzbehörde beteiligt werden, insbesondere wenn es sich um Grundstücke oder Flächen in Schutzgebieten handelt.

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Feuermachen auf öffentlichen Flächen ist nur an offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen auf den Grillplätzen erlaubt.

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Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch die Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.

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Das Feuer ist von zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.

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Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.

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Um die Brandfläche ist ein Bearbeitungsstreifen in angemessener Breite zu ziehen, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern.

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Beachten Sie den Funkenflug und die Rauchausbreitung. Bei störender Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauch oder Funken ist das Feuer umgehend zu löschen. Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten kompostiert werden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ähnl. besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.

Einzuhaltende Abstände:

Zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderliche Abstände sind mindestens einzuhalten:

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100 m zu Waldrändern

(Ausnahmegenehmigungen nach Art. 17 des Bayerisches Waldgesetzes - BayWaldG - sind beim Amt für Landwirtschaft und Forsten - Fachbereich Forsten - zu beantragen).

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25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen.

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10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.

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5 m zu Gebäuden

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100 m zu leichtentzündlichen Stoffen

Wer ein Feuer entzündet oder betreibt, ist grundsätzlich für die Folgen durch Brandschäden verantwortlich. Bereits die Gefährdung anderer durch Feuer ist gem. § 306 ff. des Strafgesetzbuchses strafbar.

Zur Anmeldung von Feuerstellen oder weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Frensdorf (Herr Schnell, Tel. 09502/9449-25 oder Herr Spielberger, Tel. 09502/9449-38).

Ihre Verwaltung.