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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Babenhausen
Ausgabe 11/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
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Nachirchten aus dem Rathaus

Die allgemeine Wehrpflicht ist, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können sich nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldaten-gesetz) verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten.

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde dieser Behörde gemäß § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz

bis zum 31.03.2026 den Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2027 volljährig werden (Geburtsjahrgang 2009).

Dieser Datenübermittlung kann jedoch nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen werden. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und muss nicht begründet werden. Er kann bei der Meldebehörde (Verwaltungsgemeinschaft Babenhausen, Marktplatz 1, 87727 Babenhausen, Zi.Nr. 4 EG) eingelegt werden, bei welcher das Antragsformular erhältlich ist. Weiterhin ist das Formular auch unter

www.vg-babenhausen.de erhältlich, um dann ausgefüllt und unterschrieben im Einwohnermeldeamt abgegeben zu werden.

Zudem steht die Onlinebeantragung über das Bürgerserviceportal

(https://www.buergerserviceportal.de/bayern/vgbabenhausen) zur Verfügung.

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, wird die Meldebehörde die genannten Daten weitergeben.

Babenhausen, den 14.10.2025
Verwaltungsgemeinschaft
Göppel
Gemeinschaftsvorsitzender