| Das Halten ist unzulässig | |
| • | an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen (Restfahrbahnbreite weniger als 3,10 m) – z.B. in der Jakob-Winter-Gasse |
| • | im Bereich von scharfen Kurven |
| • | auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen |
| • | auf Bahnübergängen |
| • | vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten |
| • | soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist |
| • | auf Schutzstreifen |
| Das Parken ist unzulässig | |
| • | vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, sonst bis zu je 5 m |
| • | wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert |
| • | vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen (weniger als 3,10 m Restfahrbahnbreite) auch ihnen gegenüber |
| • | über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen |
| • | vor Bordsteinabsenkungen |
| • | soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist |
| • | im verkehrsberuhigten Bereich nur auf markierten Stellflächen – z.B. in der Judengasse oder der Schrannenstraße |