Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Babenhausen
Ausgabe 12/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Nachirchten aus dem Rathaus

Das Halten ist unzulässig

an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen (Restfahrbahnbreite weniger als 3,10 m) – z.B. in der Jakob-Winter-Gasse

im Bereich von scharfen Kurven

auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen

auf Bahnübergängen

vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten

soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist

auf Schutzstreifen

Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, sonst bis zu je 5 m

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen (weniger als 3,10 m Restfahrbahnbreite) auch ihnen gegenüber

über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen

vor Bordsteinabsenkungen

soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist

im verkehrsberuhigten Bereich nur auf markierten Stellflächen – z.B. in der Judengasse oder der Schrannenstraße