Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine).Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/Knallkörper zu zünden.
Feuerwerkskörper gehören auf keinen Fall in die Hände von Kindern, Eltern können für Schäden, die ihre minderjährigen Kinder mit Silvesterraketen verursachen, verantwortlich gemacht werden. Bitte beachten Sie unbedingt die Anleitungen für die Knallkörper und Raketen und denken Sie auch daran, das Feuerwerk nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Altenheimen (s. unten) sowie auf Kinderspielplätzen abzubrennen und Rücksicht auf Tiere zu nehmen. Und schließlich sollte es selbstverständlich sein, dass verbrauchte Feuerwerksbatterien nicht auf den Straßen und Gehwegen liegen bleiben, sondern entsorgt werden.
Feuerwerksverbot an Silvester im Bereich des Fuggerschlosses Babenhausen
Der Markt Babenhausen hat zum Schutz der historischen Gebäude in der Marktratssitzung vom 19.12.2016 beschlossen, für die Silvesternacht alljährlich ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper zu erlassen. Das Verbot gilt im Bereich des Fuggerschlosses sowie der angrenzenden Straßen Marktplatz, Fürst-Fugger-Straße, Am Espach, Tiroler- und Schrannenstraße.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Bereich von Altenheimen ein grundsätzliches Abbrennverbot herrscht.
Verstöße gegen das Abbrennverbot können mit Geldstrafen bis zu 50.000 € geahndet werden.