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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Babenhausen
Ausgabe 3/2026
Nachrichten aus dem Rathaus
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Nachirchten aus dem Rathaus

Vom 1. März bis 30. September gilt zum Schutz unserer heimischen Tierwelt ein grundsätzliches Verbot für das Schneiden von Hecken sowie das Fällen von Bäumen und Gehölzen.

Hintergrund ist der Artenschutz: In den Frühlings- und Sommermonaten beginnt die Brutzeit vieler Vogelarten. Hecken, Sträucher und Bäume dienen ihnen als Nistplatz und geschützter Lebensraum. Darüber hinaus finden zahlreiche Kleintiere und Insekten in dichtem Grün wichtige Rückzugsorte.

Rechtsgrundlage ist § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Dort heißt es:

„Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“

Erlaubt sind in diesem Zeitraum jedoch schonende Pflege- und Formschnitte, die dem Zuwachs der Pflanzen entgegenwirken oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Voraussetzung ist, dass dabei keine Nester oder Lebensstätten von Tieren beeinträchtigt werden.

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr – beispielsweise bei akuter Verkehrssicherungspflicht – sind nach vorheriger Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt grundsätzlich möglich.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger, diese Regelungen zu beachten und so einen wichtigen Beitrag zum Schutz unserer heimischen Tierwelt zu leisten.