Stichtag für die Abgabe der Grundsteuererklärung war der 1. Januar 2022. Falls sich nach diesem Tag etwas an der Immobilie geändert hat, das für die Grundsteuerbewertung von Bedeutung ist, muss der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte dies dem Finanzamt Memmingen unaufgefordert anzeigen.
Für die Jahre/Stichtage 01.01.2023 und 01.01.2024 wurde durch Allgemeinverfügung vom 17.04.2024 die Frist bis 31.10.2024 verlängert. Änderungen nach dem 01.01.2025 sind bis zum 31. März des Jahres anzuzeigen, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.
Geregelt ist die Anzeigepflicht in Art. 7 Abs. 2 BayGrStG, § 19 Abs. 1 GrSt.
Anzeigepflichtige Änderungen können zum Beispiel sein:
In Zweifelsfällen sollte lieber eine Anzeige zu viel als eine zu wenig erfolgen, denn es gelten hier dieselben Sanktionen wie für andere unterlassene oder unvollständig abgegebene Steuererklärungen.
Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:
Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeige haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklärung zu übermitteln.
Ihre Grundsteueränderungsanzeige können Sie nicht per E-Mail einreichen, da das Gesetz für die Wirksamkeit die eigenhändige Unterschrift vorsieht.
Die Mitarbeiter im Steueramt in Babenhausen stehen Ihnen für Ihre Fragen unter der Tel. 08333/9400-37 u. -38 zur Verfügung.