Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von Feuerwerk für Personen, die keinen Feuerwerk-Erlaubnisschein haben, nur am 31.12. und 01.01. eines Jahres allgemein erlaubt ist. Für Feuerwerke im Zeitraum 2. Januar bis 30. Dezember muss entweder eine Person mit Feuerwerk-Erlaubnisschein tätig oder rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden.
Ausnahmegenehmigungen erteilt das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Babenhausen jedoch nur bei einem besonderen Anlass, wenn dieser mit einem öffentlichen Interesse in Verbindung zu bringen ist (z. B. bei einem Ehrenbürger). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres eine Ordnungswidrigkeit darstellt, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.