In Deutschland gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Mittagsruhe mehr.
Für einige besonders laute Geräte gilt jedoch noch immer, dass sie in Wohngebieten nicht zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr benutzt werden dürfen. Welche Geräte als besonders laut gelten, ist in § 7 Absatz 1 der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (32. BImSchV) festgelegt: Laubbläser, Laubsammler, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider.
Beachtet werden müssen auch die Regelungen für Nachtruhezeiten. Die oben genannten Geräte dürfen morgens erst ab 9:00 Uhr und abends nur bis 17:00 Uhr benutzt werden.
Für andere lärmerzeugende Geräte und Maschinen, wie z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, Motorkettensägen, Bohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Gartenhäcksler oder Kehrmaschinen gilt, dass sie nur von 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr am Abend benutzt werden dürfen.
An Sonn- und Feiertagen dürfen lärmerzeugende Geräte und Maschinen grundsätzlich den ganzen Tag über nicht benutzt werden.