Vom 27.07.2023
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Babenhausen folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Babenhausen vom 14.12.2017 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 5 Abs. 2 Satz 5 wird ersatzlos gestrichen. |
| 2. | § 9 erhält folgende neue Fassung: |
| (1) | Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss |
| Q 3_4 | 30,00 €/Jahr |
| Q 3_10 | 50,00 €/Jahr |
| Q 3_16 | 70,00 €/Jahr |
| Q 3_25 | 300,00 €/Jahr. |
| Q 3_63 | 300,00 €/Jahr |
| Verbundwasserzähler Q 3_25 | 400,00 €/Jahr |
| Verbundwasserzähler Q 3_63 Verbundwasserzähler Q 3_100 | 500,00 €/Jahr 750,00 €/Jahr |
| Verbundwasserzähler Q 3_250 | 1.000,00 €/Jahr |
| Verbundwasserzähler Q 3_4 mit Impulsgeber | 50,00 €/Jahr |
3. | In § 10 Abs. 4 Buchstabe a wird die Zahl "20" durch die Zahl "12" ersetzt. |
Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.