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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Babenhausen
Ausgabe 9/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
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Nachirchten aus dem Rathaus

In vergangenen Sitzungen hat der Marktrat beschlossen, dass die beitragspflichtigen Geschossflächen neu ermittelt und die gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden.

Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossflächen

Zuletzt wurden die beitragspflichtigen Geschossflächen im Jahre 2003/2004 in Zuge der Sanierung und Modernisierung der Kläranlage Babenhausen und den in diesem Zusammenhang veranlagten Verbesserungsbeiträgen ermittelt. Nach § 5 BGS-WAS und BGS-EWS wird die beitragspflichtige Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt, Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen, Dachgeschosse nur, soweit sie ausgebaut sind.

Bereits in seiner Sitzung vom 07.12.2022 beschloss der Marktrat, dass die beitragspflichtigen Geschossflächen aller im Markt Babenhausen sowie den Ortsteilen Klosterbeuren und Unterschönegg vorhandenen Gebäude neu erfasst werden sollen.

Dieser Beschluss war notwendig, da nach Empfehlung des Bayerischen Gemeindetages spätestens alle 20 Jahre ein aktueller Geschossflächenbestand zu ermitteln ist, da zwar in den §§ 15 BGS-WAS und BGS-EWS (Beitrags- und Gebührensatzung) des Marktes Babenhausen geregelt ist, dass jede maßgebliche Veränderung unverzüglich vom Eigentümer zu melden ist, was aber oftmals vergessen oder aus Unwissenheit nicht getan wird. Es ist davon auszugehen, dass sich zwischenzeitlich bei dem ein oder anderen Anwesen gegenüber dem Aufmaß vor 20 Jahres Änderungen ergeben haben.

Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

In der Sitzung vom 09.04.2025 befasste sich der Marktrat mit der gesplitteten Abwassergebühr. Das Thema „gesplittete Abwassergebühr“ wurde bereits seit vielen Jahren immer wieder im Marktrat stark diskutiert. Nachdem bereits der Bayerische Kommunale Prüfungsverband und auch das Landratsamt Unterallgäu mehrfach auf die Notwendigkeit der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr im Gemeindegebiet Babenhausen mit den Ortsteilen Klosterbeuren und Unterschönegg hingewiesen hatten, wurde die Einführung dieser Gebühr vom Marktrat in seiner Sitzung vom 09.04.2025 beschlossen.

Bisher wird in Babenhausen und seinen Ortsteilen die Einleitungsgebühr nach der Menge des Frischwasserverbrauchs erhoben. Dabei wird angenommen, dass genau so viel Abwasser in das Kanalnetz abgeleitet wird, wie Frischwasser über die Wasserversorgung verbraucht wird. „Tatsächlich“ wird aber nicht nur Schmutzwasser, sondern zusätzlich auch Regenwasser in das Kanalnetz z.B. von Dächern und anderen versiegelten Flächen eingeleitet.

In großen Teilen des Gemeindegebiets Babenhausen besteht ein Anschluss der Anwesen im Mischwassersystem an die öffentliche Entwässerungseinrichtung, bei welchem das Schmutzwasser gemeinsam mit dem anfallenden Niederschlagswasser der gemeindlichen Kläranlage zugeführt werden. Das Niederschlagswasser z.B. in den Ortsteilen Klosterbeuren und Unterschönegg oder den neueren Baugebieten im Markt Babenhausen wird im Trennsystem z.B. über einen öffentlichen Regenwasserkanal zugeführt oder ist auf dem eigenen Grund zu versickern.

Nachdem die Kosten der Regenwasserableitung beim Markt Babenhausen seit Jahren mit über 20% weit über dem Schwellenwert von 12% der Kosten liegen, ist es rechtlich zwingend notwendig, eine gesplittete Abwassergebühr einzuführen.

Hierzu werden die Kosten der Schmutzwasserentsorgung von den Kosten der Regenwasserableitung getrennt. Künftig werden die Schmutzwassergebühren weiterhin nach der Menge des Frischwasserbezuges berechnet, d.h. die Menge, welche über die gemeindliche Wasseruhr erfasst wird, wird sowohl für die Wassergebühr als auch die Schmutzwassergebühr berechnet und veranlagt.

Die neue Niederschlagswassergebühr wird nur für die konkrete Benutzung der öffentlichen Einrichtung entsprechend erhoben. Somit wird die Niederschlagswassergebühr nur dann berechnet, wenn von privaten Grundstücken eine tatsächliche Einleitung von Regenwasser in das öffentliche Kanalnetz erfolgt. Wer Regenwasser nicht in einen gemeindlichen Kanal (Misch- oder Trennsystem) einleiten kann oder nicht einleiten darf, dessen Grundstück wird nicht zur Niederschlagswasser gebühr veranlagt. Für gebührenpflichtige Anwesen wird die Niederschlagswassergebühr auf Grundlage der befestigten Fläche eines jeden in das öffentliche Kanalnetz einleitenden Grundstücks ermittelt.

Mit der Ermittlung der aktuellen Grundstücks- und Geschossflächen, sowie den Vorbereitungen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde das Kommunalbüro kdb Peter in Augsburg beauftragt.

Das Büro kdb Peter wird zu jedem an das öffentliche Wasser- und Kanalnetz angeschlossene Grundstück

zum einen die aktuelle beitragspflichtige Geschossfläche aufnehmen und

zum anderen prüfen, ob und mit welchen Berechnungsgrundlagen künftig Niederschlagswassergebühr erhoben werden muss.

Eine entsprechende Infoveranstaltung zu diesen Themen und den weiteren Arbeitsabläufen durch das Büro kdb Peter ist in Planung, jedoch kann zum jetzigen Zeitpunkt noch kein genauer Termin genannt werden.

Sobald uns weitere Informationen und Termine vorliegen, werden wir Sie, wie gewohnt im Mitteilungsblatt oder dem WhatsApp-Kanal des Marktes Babenhausen, informieren.

Für die Vermessungsarbeiten und Bestandserfassungen fallen für die Grundstückseigentümer keine Kosten an. Nach der vollständigen Datenerhebung finden weitere Anhörungstermine statt, bei denen die erhobenen Daten eingesehen und erläutert werden können. Diese Termine werden ebenfalls noch rechtzeitig bekanntgegeben.

Um die beitrags- und gebührenpflichtigen Flächen ermitteln zu können, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Wir bitten Sie daher um Ihre Unterstützung und bedanken uns schon heute recht herzlich für Ihre Mithilfe.