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Amts- und Mitteilungsblatt Stadt Illertissen
Ausgabe 32/2023
Stadtinformationen
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Zinsausschüttung aus der Albert- und Reinhold-Bohl-Stiftung

Einmalige Zuwendungen an bedürftige und begabte Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende an weiterführenden Schulen (einschließlich M-Zug der Hauptschulen) und Hochschulen

Die zuständigen Gremien des Landkreises Neu-UIm werden sich am 08.12.2023 mit der jährlichen Ausschüttung der Zinserträge aus der Albert- und Reinhold-Bohl-Stiftung befassen. Nach Maßgabe der Satzung der Albert- und ReinhoId-Bohl-Stiftung und der vom Kreisausschuss des Landkreises Neu-Ulm beschlossenen Richtlinien werden Zuwendungen an begabte und bedürftige Schülerinnen und Schuler an weiterführenden Schulen (einschließlich Hauptschulen mit M-Zug) oder an Studierende an Hochschulen vergeben, die in dem an den Landkreis Neu-UIm gefallenen Gebietsteil des früheren Landkreises Illertissen ihren Wohnsitz haben.

Vorschlagsrecht

Das grundsätzliche Vorschlagsrecht steht den im Bereich des ehemaligen Landkreises Illertissen gelegenen weiterführenden Schulen (inkl. Hauptschulen mit M-Zug für die Schülerinnen und Schüler des M-Zugs) und den Gemeinden des ehemaligen Landkreises Illertissen, die nunmehr zum Landkreis Neu-Ulm gehören, zu. Hierzu ist Schülerinnen und Schülern und Studierenden, die für eine Zuwendung in Betracht kommen, ein Antrag mit der bestätigten Durchschnittsnote (Höchstgrenze 2,80) des vorangegangenen Schuljahres 2022/2023 auszuhändigen.

Die insgesamt zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Mittel sind von vergleichsweise beschränktem Umfang (in der Regel jährlich zwischen ca. 500 und 700 Euro). Daraus folgt, dass in der Regel 2 bis maximal 5 Antragstellerinnen und Antragsteller eine Zuwendung erhalten können.

Maßgebliches Kriterium ist die Bedürftigkeit. Diese ergibt sich aus dem Nettoeinkommen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, ihrer bzw. seiner Eltern und ggf. anderer Unterhaltspflichtiger abzüglich finanzieller Belastungen durch Darlehensruckzahlungen zum Ausbau oder Kauf einer Eigentumswohnung oder durch die monatliche Wohnungskaltmiete. Unter das Nettoeinkommen fallen insbesondere Arbeitsverdienst, Renten, Unterhaltszahlungen, SGB II- Leistungen sowie Zins- und sonstige Kapitaleinnahmen; Kindergeld wird nicht angerechnet. Für Geschwister wird grundsätzlich (d.h. sofern diese noch nicht berufstätig sind) pro Person ein monatlicher Freibetrag in Hohe von 100 Euro in Ansatz gebracht.

Unter den Antragstellerinnen und Antragstellern wird nach dem Grad der Bedürftigkeit eine Rangfolge gebildet. Die ermittelten bedürftigen Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten dann in Abhängigkeit von ihrem Notendurchschnitt eine einmalige Zuwendung. Antragstellerinnen und Antragsteller, die aufgrund der Bedürftigkeitsprüfung auf Rangen platziert werden, für welche die Zinserträge der Stiftung nicht mehr ausreichen, können keine Zuwendung erhalten.

Daraus folgt:

  • Maßgebliches Kriterium ist die Bedürftigkeit. Erst in zweiter Linie spielt der Notendurchschnitt eine Rolle.
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die an sich bedürftig sind, können dann keine Zuwendung erhalten, wenn aufgrund anderer, als Bedürftiger eingestufter Antragstellerinnen und Antragsteller, die Zinserträge der Stiftung bereits verbraucht sind.

Es ist zulässig, dass Schülerinnen und Schuler bzw. Studierende die Zuwendung mehrere Jahre bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren nacheinander erhalten.

Die ausgefüllten und unterschriebenen Anträge sind bis spätestens 13.10.2023 an das Landratsamt Neu-Ulm, Finanzen und Beteiligungen, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm, zu übersenden. Unvollständig oder verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Die Antragsformulare liegen bei der Stadt Illertissen im Bürgerbüro zur Abholung bereit.