Die Gemeinde Schwanfeld veräußert ein Wohnbaugrundstück mit einer Fläche von 410 m². Das Grundstück liegt im Ortskern. Es handelt sich hierbei um das Grundstück Flurnummer 59, Gemarkung Schwanfeld, Kirchgasse 4.
Fläche amtlich: 410 m²
Gebäude für Wirtschaft/Gewerbe: 153 m²
Wohngebäude: 160 m²
Nutzungsart: Wohnbaufläche
Der Planausschnitt ist nicht maßstäblich und dient nur der Darstellung, nicht für Maßentnahme geeignet
Richtlinien für den Verkauf
I) Festlegungen für Käufer
Der Verkauf erfolgt ausschließlich an bauwillige Personen und wird mit einem Baugebot für eine Wohnbebauung verbunden. Der Bieter muss volljährig sein.
Bei Ehepaaren, eheähnlichen Lebensgemeinschaften oder Lebenspartnerschaften obliegt es der Entscheidung der Partner, wer von ihnen das Angebot abgibt. Eine doppelte Angebotseinreichung ist ausgeschlossen. Ausschließlich der Bietende wird Vertragspartner der Gemeinde.
II) Kaufpreis
Der Verkauf erfolgt auf das Höchstgebot, das über 28.500 € liegen muss und bis spätestens zum Freitag, den 20. Dezember 2024, 12.00 Uhr schriftlich und in einem verschlossenen Umschlag bei der Verwaltungsgemeinschaft Schwanfeld vorliegt. Dieses Angebot ist für den Käufer bindend. Später eingehende Angebote finden keine Berücksichtigung. Die Umschläge werden von der Gemeinde erst nach Fristablauf geöffnet. In nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates am 14. Januar 2025 wird der Beschluss über den Verkauf gefasst.
III) Gebäude
Die Gebäude (ehemaliges Wohn- und Geschäftshaus) sind einsturzgefährdet. Ein statisches Gutachten liegt vor und kann im Technischen Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Schwanfeld eingesehen werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Gebäude mit vorheriger Terminvereinbarung über die Gemeindeverwaltung Schwanfeld, T 09384/97170, zu besichtigen.
Die Gegenstände, die sich im Gebäude befinden, gehen in das Eigentum des Käufers über.
Der Baum (Linde) auf dem Nachbargrundstück, Standort auf der Flurnummer 283/15, Gemarkung Schwanfeld, ist bei Bauarbeiten entsprechend zu schützen.
IV) Verkaufskonditionen, Baugebot, Wiederkaufsrecht
Das zu vergebende Grundstück wird an den Höchstbietenden verkauft, wenn alle anderen Vorgaben eingehalten werden. Nicht im Kaufpreis enthalten sind die Kosten für die vom Käufer zu tragende Grunderwerbsteuer, Notargebühren und Kosten des grundbuchamtlichen Vollzugs sowie Abbruch- Entsorgungskosten.
Der Kaufvertrag erhält ein Baugebot. Das Baugebot verpflichtet den Käufer, innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab Beurkundung auf dem Kaufgegenstand ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten und durch Fertigstellungsanzeige nachzuweisen. Die Gemeinde Schwanfeld ist zum Wiederkauf des Vertragsgrundbesitzes berechtigt, wenn der Käufer gegen die Bauverpflichtung verstößt. Die Sicherung dieses Anspruchs erfolgt durch Eintrag einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch.
Die Modalitäten für den Wiederkauf werden im notariellen Vertrag festgelegt.
V) Schlussbestimmungen
Der Gemeinderat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den vorstehenden Richtlinien zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Eine Haftung der Gemeinde für Aufwendungen des Käufers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn kein notarieller Kaufvertrag geschlossen wird.
VI) Inkrafttreten
Der Inhalt dieser Richtlinie wird im Amtsblatt (Kembachkurier) vom 24.10.2024 bekannt gegeben und ist damit in Kraft getreten.