Kembachkurier - Amtsblatt der Gemeinde Schwanfeld
Ausgabe 25/2024
Amtlicher Teil
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Der Winter steht wieder vor der Tür - Räum- und Streupflicht
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) wurde im Amtsblatt Nr. 21/2017 veröffentlicht (Anm.: Diese Verordnung wurde im Kembachkurier Nr. 23/2019 vom 28.11.2019 und 23/2020 vom 10.12.2020 veröffentlicht. Auf Wunsch erhalten Sie die ganze Verordnung in der Verwaltung).
1. Räum-, Streu- und Reinigungspflicht auf Straßen und Gehsteigen
Die Gemeinde weist auf die Räum- und Streupflicht bei Schnee, Reif- und Eisglätte hin, zu der die Eigentümer der an den Straßen und Fußwegen (auch Treppenwege) angrenzenden Grundstücke verpflichtet sind. Zu räumen und zu streuen sind die Gehsteige und
Fußwege.
- Fußwege sind öffentliche Wege und somit von den Anliegern in gegenseitiger Absprache zu räumen und zustreuen, selbst wenn die Anlieger selbst diese Fußwegenicht nutzen sollten. Das entbindet keinesfalls von der Räum- und Streupflicht.
- Befindet sich zwischen dem Grundstück und dem Gehweg oder Fußweg ein Grünstreifen oder eine Grünanlage, so muss der daran angrenzende Gehwegebenfalls geräumt und gestreut werden.
- Soweit an Straßen keine Gehsteige vorhanden sind, sind am Rande der öffentlichen Straßen Gehbahnen in1,5 m Breite, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, zu räumen und zustreuen.
Dies gilt an Werktagen ab 07.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr. - Schnee- und Eisreste sind neben der Gehbahn so zulagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.
- Die Räum- und Streupflicht sowie die Reinigungspflicht bestehen auch an unbewohnten Grundstücken.
- Die PKW-Besitzer werden dringend ersucht, ihre Autos so zu parken, dass der Winterdienst durch die Räum- und Streufahrzeuge der Gemeinde bzw. desLandkreises ungehindert durchgeführt werden kann. Im Schadensfall könnte dies ggf. ansonsten zuhaftungsrechtlichen Konsequenzen führen.
- Für die Räum- und Streupflicht gilt das Ordnungswidrigkeitsgesetz. Gemäß den geltenden Gesetzen ist der Winterdienst auch verpflichtet, Kontrollen durchzuführen und nicht geräumte Gehwege der Verwaltung zu melden.
2. Räum- und Streuplan der Gemeinde
Umfang der gemeindlichen Räum- und Streupflicht
- Die Räumpflicht richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
- Die Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
- Gefährliche Stellen sind vor allem scharfe, unübersichtliche Kurven, Straßenverengungen, besondere Gefällstrecken und Kreuzungen.
- Die Verkehrsteilnehmer haben aber auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei winterlichen Verhältnissenzu beachten. Die Gemeinde ist bemüht, Räumgut im Straßenbereich unterzubringen - was sich trotz allem Bemühen nicht immer verwirklichen lässt.
Um die Sicherheit zu gewährleisten, appelliere ich an die Einhaltung der vorstehenden Ausführungen.
Lisa Krein, 1. Bürgermeisterin