Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.09.2024 beschlossen, die nachfolgende Straße zu widmen. Nachdem die Voraussetzungen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz vorliegen, ist für diese Flächen die Widmung durch die Gemeinde Schwanfeld zu verfügen.
1. Straßenbezeichnung
Bezeichnung der Straße: Am Weiherlein
Flur-Nummer: 1710 (Teilstück) der Gemarkung Schwanfeld
Anfangspunkt: Am Weiherlein/Ostgrenze der Fl.Nr. 1696/5 der Gemarkung Schwanfeld
Endpunkt: Ostgrenze der Flur-Nr. 1656/1 der Gemarkung Schwanfeld
Länge: 0,172 km
im Bereich der Gemeinde Schwanfeld, Landkreis Schweinfurt
2.Verfügung
Die unter 1. Bezeichnete neugebaute Straße wird zur Ortsstraße gewidmet.
Widmungsbeschränkung: ---
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Gemeinde Schwanfeld
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 01.01.2025
5. Sonstiges:
Gründe für die Widmung: Gemeinderatssitzung vom 10.09.2024.
Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Öffnungszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Schwanfeld, Rathausplatz 6, 97523 Schwanfeld in der Zeit vom 06.12.2024 bis 20.12.2024 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97028 Würzburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Gemeinde Schwanfeld) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.