Titel Logo
Kembachkurier - Amtsblatt der Gemeinde Schwanfeld
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil - Auszug aus der Niederschrift über die öffentlichen Tagesordnungspunkte der Sitzung des Gemeinderates am 10.12.2024

2.

Friedhof Gemeinde Schwanfeld

2.1

Bestattungswesen: 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS)

Die Bestattungsgebühren wurden zuletzt zum 01.01.2023 geändert. Der Gemeinderat hat am 29.11.2022 beschlossen die kalkulierten Grabgebühren nicht in voller Höhe festzusetzen, sondern 75 % der kalkulierten Gebühr.

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wurde durch die Kommunalaufsicht im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4.200.000 € gemäß Art. 67 Abs. 4 GO unter Auflagen rechtsaufsichtlich genehmigt. Eine dieser Auflage beinhaltet, eine Kalkulation der Bestattungsgebühren unverzüglich vorzunehmen bzw. in Auftrag zu geben und bis spätestens Jahresende 2024 kostendeckende Gebühren zur Steigerung der Einnahmen im Verwaltungshaushalt festzusetzen.

Das beauftragte Büro „Kommunalberatung“ hat die Bestattungsgebühren neu kalkuliert. Die Gebührenkalkulation (Stand: November 2024) wird vorgetragen. Die Kalkulation hat eine Anhebung sämtlicher Grabstättengebühren und der Benutzungsgebühr für das Leichenhaus ergeben. Der Verwaltungskostenbeitrag bei Bestattungen reduziert sich demnach um 1,00 € je Bestattung.

Die neuen Grabgebühren liegen im Durchschnitt zwischen 10,9 % und 20,6 % höher gegenüber der letzten Kalkulation; im Vergleich zu den aktuell bestehenden Gebühren allerdings weitaus höher (zwischen 47,8 % und 60,8 %).

Die in den nächsten Jahren nicht genutzten Grünflächen sind in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Die der Berechnung zugrundeliegende Gesamtsumme der Bemessungseinheiten hat sich gegenüber der vorherigen Kalkulation stark verringert, von 1.515,41 auf 1.133,29. Die Gesamtkosten (ohne Sondereinzelkosten) werden durch die Gesamtsumme der Bemessungseinheiten dividiert; der jährliche Preis für die wertgleiche Bemessungseinheit erhöht sich demzufolge. Die Gesamtsumme der Bemessungseinheiten setzt sich aus der Summe der Erst- und Nachbelegungen zusammen.

Auf die ausführliche Erläuterung der Gebührenkalkulation durch den Mitarbeiter der Kommunalberatung, Herrn Winkler, in der öffentlichen Sitzung am 29.11.2022 wird verwiesen.

Die neu kalkulierten Gebühren zu den aktuell bestehenden Gebühren und der zuletzt kalkulierten Gebühr werden nachfolgend dargestellt:

Grabstättengebühren:

Benutzungsgebühr für das Leichenhaus:

Verwaltungskostenbeitrag bei Bestattungen:

Der Vorentwurf der Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung mit den kalkulierten Gebühren wird vorgetragen und beraten.

Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schwanfeld (FGS)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Schwanfeld folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Schwanfeld vom 06.12.2022 (Amtsblatt der Gemeinde Schwanfeld Nr. 12 vom 22.12.2022), zuletzt geändert mit Satzung vom 04.12.2023 (Amtsblatt der Gemeinde Schwanfeld Nr. 26 vom 21.12.2023) wird wie folgt geändert:

§ 4 - Grabnutzungsgebühr

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a)

eine Einzelgrabstätte bei einer Dauer von 20 Jahren

b)

eine Einzelkurzgrabstätte bei einer Dauer von 25 Jahren

c)

eine Doppelgrabstätte bei einer Dauer von 20 Jahren

d)

eine Doppelkurzgrabstätte bei einer Dauer von 25 Jahren

e)

eine Urnenerdgrabstätte bei einer Dauer von 10 Jahren

f)

eine Urneneinzelgrabstätte (Ellipse) bei einer Dauer von 10 Jahren

g)

eine Urneneinzelgrabstätte ((Baumgrabstätte) bei einer Dauer von 10 Jahren

h)

eine Gruftgrabstätte bei einer Dauer von 20 Jahren

i)

die Beisetzung einer weiteren Urne zusätzlich zu jeder Grabstelle einer Einzelgrabstätte, einer Einzelkurzgrabstätte, einer Doppelgrabstätte und einer Doppelkurzgrabstätte bei einer Dauer von 10 Jahren

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Schwanfeld, xx.xx.2024
Gemeinde Schwanfeld
Lisa Krein
Erste Bürgermeisterin

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) im vorliegenden Entwurf. Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Friedhofsgebührensatzung ist Bestandteil des Beschlusses.

Einstimmig beschlossen Ja 10 Nein 0

Gemeinderätin Jutta Strobel ist ab diesem Tagesordnungspunkt anwesend.

3.

Zuwendung nach dem "Schwebheimer Modell": Beratung und Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise

Sachverhalt:

Der Kreisjugendring Schweinfurt gewährt Zuschüsse zur Förderung von Jugendpflegemaßnahmen und für die Jugendverbandsarbeit gemäß §§ 11 und 12 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder und Jugendhilfe) aus den für diesen Zweck bereitgestellten Mitteln des Landkreises Schweinfurt. Die Gemeinde Schwanfeld gewährte bisher zusätzlich zum KJR-Zuschuss in der Regel einen freiwilligen Zuschuss in Höhe des gleichen Betrages den der KRJ ausgezahlt hat. Die Gewährung des Zuschusses erfolgte nicht im Wege eines „Automatismus“; sondern der Gemeinderat entschied jeweils im Einzelfall über die Förderung. Für die Zuschussberechnung berücksichtigte der Kreisjugendring bisher die Förderung der Gemeinde in gleicher Höhe.

Aufgrund der finanziellen Lage ist die Gemeinde gezwungen die Ausgaben, insbesondere die freiwilligen Leistungen, auf den Prüfstand zu stellen. Die Vereine und Institutionen erhalten zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit bereits anderweitig Zuwendungen wie z.B. die „zusätzliche Vereinsförderung“. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung hat der Gemeinderat bereits besprochen, dass für spezielle Jugendpflegemaßnahmen und Jugendverbandsarbeit künftig nicht mehr das „Schwebheimer Modell“ zur Anwendung kommen soll.

Im Zusammenhang mit der Haushaltskonsolidierung wurde bereits vorgeschlagen, dass für Einzelmaßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit der Zeitraum von 01.10. bis 30.09. gilt. Der Antrag muss bis zum 30.09. des laufenden Haushaltsjahres gestellt sein. Der Gemeinderat entscheidet nach Antragsstellung über die Zuschusshöhe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Auszahlung soll bis zum Ende des Haushaltsjahres erfolgen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dass das „Schwebheimer Modell“ für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit ab 01.01.2025 nicht mehr anzuwenden ist. Die Verwaltung wird beauftragt, den Kreisjugendring hierüber in Kenntnis zu setzen. Ab dem 01.01.2025 erhalten Vereine und Institutionen zu den Kosten für Einzelmaßnahmen für Kinder und Jugendliche auf Antrag eine Zuwendung im Rahmen der noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Anträge für den Durchführungszeitraum vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres sind bis spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Durchführungszeitraums zu beantragen. Der Gemeinderat entscheidet nach Ende des Durchführungszeitraums im Rahmen der Gesamtbetrachtung über die vorliegenden Anträge. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Stichtag 15.10. des aktuellen Haushaltsjahres) eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Mehrheitlich beschlossen Ja 8 Nein 2

4.

Neubau Feuerwehrgerätehaus: Aktualisierung der neuen Kostenberechnung

vertagt

Zur Kenntnis genommen

5.

Bauleitplanung: Aufstellung des Bebauungsplans „Weingut“ der Gemeinde Bergtheim und 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bergtheim im Parallelverfahren, Beteiligung als Nachbargemeinde gem. § 2 Abs. 2 BauGB

Beschluss:

Belange der Gemeinde Schwanfeld werden durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Weingut“ der Gemeinde Bergtheim und der 20. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nicht berührt, sodass keine Stellungnahme abgegeben wird.

Einstimmig beschlossen Ja 10 Nein 0

6.

Bekanntgabe des Rechnungsergebnisses 2023

Sachverhalt:

Das nachgenannte Rechnungsergebnis 2023 wird vorgetragen:

Erfreulicherweise wird die in Höhe von 84.000 € geplante Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt (ohne Sonderrücklagen) mit der tatsächlichen Zuführung von 383.161 € deutlich überschritten.

Zur Kenntnis genommen