237: Radweg
239: Radfahrer frei
218: Radfahrer absteigen
240: Gemeinsamer Geh- und Radweg
241: Getrennter Geh- und Radweg
244: Fahrradstraße
Königsbrunn ist Fahrrad-Stadt! Im Frühling startet wieder die jährliche Fahrradsaison - unter anderem auch mit der Aktion STADTRADELN (siehe S.??). Wir haben hier die wichtigsten Informationen für Radfahrerinnen und Radfahrer zusammengefasst:
Radweg
Schildnummer 237
Gekennzeichnete Radwege müssen von Radfahrern benutzt werden (§ 2 Abs.4 StVO). Nur in Ausnahmefällen besteht keine Benutzungspflicht: Ein vorhandener, ausgeschilderter Radweg muss nur dann nicht benutzt werden, wenn er durch tiefen Schnee, Eis oder Löcher unpassierbar ist.
Radfahrer frei
Schildnummer 239
Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren erlaubt - aber nicht vorgeschrieben. Als Radfahrer hat man hier die Wahl, die Fahrbahn zu benutzen. Wenn man sich jedoch für den frei gegebenen Gehweg entscheidet, muss mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Fußweg mit „Radfahrer absteigen“
Schildnummer 218
Hier müssen Radfahrer (auch ohne das Schild „Radfahrer absteigen“) von ihrem Rad absteigen und es schieben. Für Rennradfahrer ist das Gehen mit den speziellen Schuhen/Pedalplatten natürlich problematisch, aber auch langsames Fahren mit Schrittgeschwindigkeit ist hier nicht zulässig. Ein Weiterfahren auf der Fahrbahn ist jedoch möglich.
Wichtig: Das Benutzen des Rades als Roller oder als „Laufrad" auf dem Gehweg ist hier erlaubt, da dies nicht als Radfahren gilt.
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Schildnummer 240
Sowohl Fußgänger wie auch Radfahrer können diesen Weg nutzen. Radfahrer sind hierbei wieder verpflichtet, den Weg in der jeweiligen Fahrtrichtung zu nutzen. Radfahrer haben auf kombinierten Geh- und Radwegen keinen Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als Fußgänger. Radfahrer müssen jede Gefährdung vermeiden: Sie sollten mit Fußgängern Blickkontakt herstellen, sich verständigen und notfalls in Schrittgeschwindigkeit fahren, um Konflikte zu vermeiden. Auf unachtsame Fußgänger müssen Radfahrer besondere Rücksicht nehmen: Mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss gerechnet werden. Als Radfahrer müssen Sie außerdem darauf gefasst sein, dass Personen oder Fahrzeuge an Ein-/Ausfahrten den Gehweg plötzlich betreten oder befahren.
Getrennter Geh- und Radweg
Schildnummer 241
Hier gilt eine gekennzeichnete Teilung zwischen einem Fußweg und einem Radweg. Radfahrer sind dazu verpflichtet, den Radweg in der jeweiligen Fahrtrichtung zu nutzen. Ob sich der Radweg auf der rechten oder - wie hier - auf der linken Seite des Bürgersteiges befindet, ist dem Schild zu entnehmen.
Fahrradstraße
Schildnummer 244
Der Alte Postweg in Königsbrunn, die Zufahrt zum Gymnasium, ist eine Fahrradstraße. Fahrradstraßen beziehen sich auf die gesamte Fahrbahn und sind für Radfahrer vorgesehen, dürfen jedoch auch von Autos befahren werden. Fahrradfahrer sind dazu berichtigt, nebeneinander zu fahren. Das Tempolimit beträgt in einer Fahrradstraße 30 km/h. Falls die Vorfahrt nicht durch Zeichen geregelt ist, gilt für alle rechts vor links. Einem Radfahrer kann die Vorfahrt aber auch dadurch eingeräumt sein, dass der Gehweg der Fahrradstraße ohne eine Unterbrechung über eine einmündende Fahrbahn verläuft oder die Bordsteine abgesenkt sind.
Auf der linken Seite
Auf der linken Seite, also entgegen der Fahrtrichtung, dürfen Fahrräder nur fahren, wenn dies auf den Wegen explizit durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt ist. Dies kann beispielsweise durch die Zeichen 237 (Radweg), 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg), 241 (Getrennter Geh- und Radweg) oder das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ angezeigt sein.
Abstand zwischen Radfahrern und Autos
Im April 2020 wurde eine Abstandsregelung zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem schwächeren Verkehrsteilnehmer festgelegt: Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen auf der Fahrbahn einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens 2 Meter, innerorts 1,5 Meter.
Kinder
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen (ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen) mit Fahrrädern den Gehweg benutzen. Auf zu Fuß gehende Personen ist hierbei besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen Kinder absteigen. Auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und in Fußgängerzonen ist Radfahren mit Schrittgeschwindigkeit nur für Kindern (bis 10 Jahren) erlaubt.
Gegenstände mit dem Fahrrad
Das Mitführen von Gegenständen in einer Hand ist bei vorsichtiger Fahrweise erlaubt.
Mobiltelefon
Telefonieren mit einem Mobiltelefon in der Hand während des Fahrradfahrens ist verboten. Wenn man bei einer Kontrolle erwischt wird, kann ein Bußgeld in einer Höhe von 55,- bis 100,- € verhängt werden. Wie beim Auto ist es aber mit einer Freisprecheinrichtung - ein Kopfhörer in einem Ohr - zulässig.
Alkohol
Alkohol am Steuer kann auch beim Radfahren gefährlich werden. Zwar liegt die Grenze für den Führerscheinentzug erst bei 1,6 Promille, aber wer in einen Unfall verwickelt wird (auch unverschuldet!), für den liegt die Grenze wie beim Autofahren schon bei 0,3 Promille!
Freihändig fahren
Freihändig fahren ist gemäß § 23 Abs. 3 StVO verboten.
Inline-Skates
Skater werden rechtlich als Fußgänger bewertet. Inline-Skates sind keine Fahrzeuge, sie werden als Spielgeräte gesehen. Deshalb müssen Skater Gehwege benutzen und auf Straßen ohne Gehweg (bei niedriger Geschwindigkeit) wie Fußgänger die linke Straßenseite benutzen. Reine Radwege dürfen Skater im Gegensatz zu gemeinsamen Fuß- und Radwegen nicht befahren.
E-Scooter
Für E-Scooter gelten ähnliche Regelungen wie für Fahrräder. E-Scooter dürfen nicht den Gehweg benutzen, sie dürfen nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen fahren. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, darf mit ihrem E-Scooter die Fahrbahn genutzt werden. Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. E-Scooter Fahrer benötigen eine Anmeldung des Scooters und eine Betriebserlaubnis für ein Führen des Scooters auf öffentlichen Straßen.