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Ausgabe 54/2022
Amt & Bürger
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Neuerungen bei der Grundsteuer in Bayern

Bei der Grundsteuer gibt es ab dem Jahr 2025 eine Neuregelung. Eigentümer*innen müssen aber jetzt schon eine Grundsteuererklärung zum Stichtag 1. Januar 2022 abgeben.

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas und hat so Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.

Fläche zählt, Wert nicht mehr

Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr und die Grundsteuer wird nach der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt aber weiter erhalten. Eigentümer*innen müssen eine Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben dann den Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümer*innen erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes dann den Grundsteuermessbescheid.

Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümer*innen in Form des Grundsteuerbescheids von der Kommune mitgeteilt, der voraussichtlich im Jahr 2024 versandt wird. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümer*innen an die Kommune zu bezahlen.

Was bedeutet die Neuregelung?

Alle (Mit-)Eigentümerin*innen eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern sind verpflichtet eine Grundsteuererklärung abzugeben, damit die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer festgestellt werden kann. Hierzu gab es durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30. März 2022 eine öffentliche Aufforderung.

Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zum Stichtag 1. Januar 2022 maßgeblich.

Die Grundsteuererklärung kann vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Weitere Informationen sind unter www.grundsteuer.bayern.de zu finden.

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 16 Uhr auch telefonisch erreichbar unter 089 30 70 00 77.