Zur Vermeidung von Unfällen sind die winterlichen Wege unbedingt zu räumen.
Der Winter steht vor der Tür. Wie groß dessen Auswirkungen sind, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Deshalb weist das Stadtbauamt der Stadt Roth bereits jetzt schon die Bürger*innen auf die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glatteis hin.
Mit der rechtzeitigen Vorbereitung auf die winterlichen Straßenverhältnisse lassen sich viele Unfallursachen verhindern.
Die Räum- und Streupflicht betrifft vor allem die Grundstückseigentümer*innen der Stadt Roth.
Grundsätzlich gilt sie für sämtliche Gehwege, die an das Grundstück angrenzen. Werktags sind die Wintersicherungsmaßnahmen bereits ab sieben Uhr zu erfolgen, an Sonn- und Feiertagen ab acht Uhr. In den Abendstunden endet die Räum- und Streupflicht um 20 Uhr. Sie ist so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Kommt es beispielsweise während des Tages zu einem unvorhersehbaren Schneefall, so muss unmittelbar danach geräumt werden.
Grenzt ein Grundstück direkt an die Fahrbahn an oder ist kein Gehweg vorhanden, so muss eine Gehbahn in einer Breite von rund einem Meter geräumt und gestreut werden. Der Schnee ist so zu entfernen, dass dieser auch nach dem Räumen nicht den Verkehr gefährdet oder erschwert. Außerdem müssen Fußgängerüberwege, Regeneinläufe, Hydranten und Kanaleinlaufschächte freigehalten werden.
Die Flächen mit Salz zu streuen ist aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt, da es das Grundwasser belastet und den Bäumen der Umgebung schaden kann. Streumittel, die eine nachhaltig abstumpfende Wirkung haben, wie Sand, Splitt und Granulat, sind umweltfreundlicher und daher erlaubt. Streusalz ist nur bei der Lagerung von Streugut wie Sand erlaubt. Dabei darf der Sand mit zehn Prozent Streusalz versetzt werden, damit dieser nicht zu Klumpen gefriert.
Bei Rückfragen stehen Ihnen gerne die Bauverwaltung der Stadt Roth (Tel.: 09171 848-412), sowie der städtische Bauhof (Tel.: 09171 848-900) zur Verfügung.