Jeder Hund braucht eine Hundesteuermarke.
Zehn Jahre nach Einführung der letzten Hundesteuersatzung im November 2013 wurde im Stadtrat mehrheitlich eine Neufassung der Hundesteuersatzung mit Wirkung zum 01. Januar 2024 beschlossen. Damit steigt der Hundesteuersatz von jährlich 60 Euro auf 80 Euro pro Vierbeiner. Darüber hinaus wird erstmalig eine Kampfhundesteuer eingeführt.
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) stellt die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer dar. Kommunen können demnach die Höhe des Steuersatzes selbst bestimmen. Nachdem die letzte Steuersatzung vor mehr als zehn Jahren im November 2013 beschlossen wurde, wird diese nun in Anlehnung an die neue Mustersatzung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration vom 28. Juli 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 471) angepasst.
Konkret bedeutet das, dass der reguläre Steuersatz von derzeit 60 Euro pro Hund auf 80 Euro pro Hund angehoben wird. Im Vergleich zu anderen Kommunen in der Region liegt der Steuersatz in der Stadt Roth im Durchschnitt. Eine hälftige Steuerermäßigung gibt es dabei weiterhin für Hunde, die auf Einöden gehalten werden.
Wer einen Hund aus einen Tierheim aufgenommen hat, erhält für maximal 12 Monate eine Steuerermäßigung.
Mit der Satzung gänzlich neu eingeführt wird ein, im Vergleich zum normalen Steuersatz, um das Zehnfache erhöhter Steuersatz für Kampfhunde. Die Stadt Roth passt sich damit an die umliegenden Kommunen an.
Auch in Hinblick auf die Anzeigepflichten und sonstigen Pflichten gibt es Erweiterungen und Konkretisierungen. Demzufolge ist das Tragen der Hundesteuermarke zukünftig Pflicht.
Alle Details zur Hundesteuer können ab 01.12.2023 in der neuen Satzung nachgelesen werden, die online unter https://www.stadt-roth.de/de/rathaus-politik/verwaltung-buergerservice/aemter-und-sachgebiete/finanzverwaltung/steueramt zu finden ist.
Die Anmeldepflicht für einen über 4 Monate alten Hund besteht auch in der neuen Hundesteuersatzung fort. Die Stadt Roth weist darauf hin, dass noch nicht angemeldete Hunde unverzüglich anzumelden sind.
Die Halter*nnen von bereits angemeldeten Hunden erhalten Anfang 2024 aufgrund der neuen Steuersätze einen neuen Bescheid, in dem sie rechtzeitig zur Zahlung aufgefordert werden.
Die Stadtkasse Roth empfiehlt die Teilnahme am praktischen Lastschriftverfahren. Vordrucke für das Bankeinzugsverfahren sind im Rathaus erhältlich, werden auf Wunsch (Tel. 09171 848-224) übersandt oder können auf www.stadt-roth.de heruntergeladen werden. Es wird darum gebeten den Vordruck als Original einzureichen.
Alle Steuerpflichtigen, welche der Stadtkasse Roth kein SEPA-Mandat erteilt haben, werden gebeten, die am 15. April 2024 fälligen Beträge rechtzeitig an die Stadtkasse Roth zu entrichten. Bei Zahlungsverzug muss ein Säumniszuschlag (§ 240 Abgabenordnung) berechnet werden.