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Roth bewegt.
Ausgabe 72/2023
Amt & Bürger
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Räum- und Streupflicht

Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist die Streu- und Räumpflcht dringend einzuhalten, um so sicher wie möglich ans Ziel zu kommen.

Der Winter ist da und damit die Tage mit frostigen Temperaturen um den Gefrierpunkt. Um bei dem damit oftmals einhergehenden Schnee oder Glatteis sicher durch Roths Straßen zu kommen, ist die Einhaltung der Regelungen zur Räum- und Streupflicht notwendig.

Die Stadtverwaltung gibt daher im Nachfolgenden einen Überblick über die Aufgaben und gültigen Regelungen laut „Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterzeit in der Stadt Roth“.

WER ist für den Winterdienst zuständig?

Die Grundstückseigentümer*innen sind für die Gehsteige und Gehbahnen auf Straßen ohne Gehsteig verantwortlich. Die Stadt Roth ist verantwortlich für das Räumen von Gefahrenstellen und verkehrswichtiger Straßen. Parkende Fahrzeuge am Straßenrand, vor allem in schmalen Straßen, stellen für die Räumfahrzeuge oftmals eine erhebliche Behinderung dar. Um Beschädigungen zu vermeiden und einen reibungslosen Winterdienst zu ermöglichen, sollten Fahrzeuge nach Möglichkeit vor, während und nach großen Schneefällen nicht am Straßenrand abgestellt werden. Wo dies nicht möglich ist, sollten Autos auf den Straßen möglichst nicht beidseitig in engem Abstand geparkt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Wendeplatten bzw. Wendehämmer in Sackgassen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten sind, damit die großen Räumfahrzeuge ausreichend Platz zum Wenden haben.

Bei starker Schneelage kann es vorkommen, dass Räumfahrzeuge die frei geschaufelten Gehbahnen erneut zuschütten. Das liegt daran, dass die Fahrbahn durch die Räumfahrzeuge möglichst bis an den Randstein vom Schnee zu befreien ist, um bei Tauwetter den Ablauf des Schmelzwassers gewährleisten zu können. Das Räumgut vom Gehweg sollte bitte nicht wieder auf die Straße geschaufelt, sondern anderweitig entsorgt werden.

WAS ist bei Schneefall und Glätte zu tun?

Gehsteige sind in ausreichender Breite von Schnee zu räumen bzw. bei Glätte zu streuen.

Bei Straßen ohne Gehsteig ist der Rand der Fahrbahn in ausreichender Breite (wo möglich mindestens 1m) von den Grundstückseigentümer*innen zu räumen und zu streuen. Das Räumgut ist am Rande der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr möglichst nicht behindert wird.

WANN muss der Winterdienst durchgeführt werden?

An Werktagen muss spätestens bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8 Uhr geräumt bzw. gestreut werden. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

WIE macht man es richtig?

Die Devise lautet: Räumen vor Streuen! Falls gestreut werden muss, ist Sand und Split zu verwenden. Salz ist umweltschädlich und greift die Böden an.

Wenn diese Hinweise beachtet werden, können Schäden und Unfälle vermieden werden.

Bei Fragen und Informationen rund um den Winterdienst steht das Bauamt der Stadt Roth zur Verfügung. Entweder telefonisch unter 09171 / 848-412 oder 09171 / 848-900 oder per E-Mail an: bauamt@stadt-roth.de.

Die Stadtverwaltung wünscht allen Bürger*innen wunderschöne und vor allem unfallfreie Wintertage.