Die Stadt Scheßlitz erhielt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 27. Januar 2000. Az.: 52-632/1-Nr. 24/91, die gehobene Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Scheßlitz in den Leitenbach.
Diese Erlaubnis war befristet erteilt und erlosch am 28. Februar 2020.
Die Gewässerbenutzung wurde übergansweise, zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 nach bisherigem Umfang weiter erlaubt.
Zudem erhielt die Stadt Scheßlitz mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 12. Juni 1972, Az. III/5-632, in der Fassung der Bescheide vom 4. Februar 1976, Az. III/4-632, vom 27. Februar 1986, Az. 54-632/2.1, vom 18. Mai 1993, Az. 52-632/1-Nr. 85/92, vom 7. November 2005, Az. 52-6418.1-Nr. 97/2005 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des behandelten Abwassers aus der Kläranlage Giech, sowie des unbehandelten Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken.
Diese Erlaubnis wurde befristet erteilt und ist mit Ablauf des 31. April 2013 erloschen.
Die Gewässerbenutzung wurde übergansweise, zuletzt bis zum 31. Dezember 2023 nach bisherigem Umfang weiter erlaubt.
Die durch den Gesetzgeber gestellten Anforderungen an die Abwasserreinigung können mit der bestehenden Kläranlage Scheßlitz nicht erfüllt werden. Die vorhandene, biologische Reinigungsstufe muss erneuert werden. Die vorhandene mechanische Reinigungsstufe muss an den künftigen höheren Mischwasserabfluss zur Kläranlage angepasst und erweitert werden.
Auch die weitere Kläranlage der Stadt Scheßlitz im Ortsteil Giech erfüllt die durch den Gesetzgeber gestellten Anforderungen nicht, ist technisch und wirtschaftlich verbraucht und soll künftig an die Kläranlage Scheßlitz angeschlossen werden.
Die Stadt Scheßlitz hat sich daher zum Neubau der Kläranlage Scheßlitz am Standort Giech entschlossen.
Das behandelte Abwasser soll bei Fl. Nr. 747 Gmkg. Wiesengiech in den Leitenbach geleitet werden.
Da die Gewässerbenutzung der wasserrechtlichen Erlaubnis gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 WHG bedarf hat Stadt Scheßlitz beim Landratsamt Bamberg mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben beantragt.
Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Bamberg eine gehobene Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.
Die beim Landratsamt Bamberg eingereichten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 24. Juli 2023 bis zum 25. August 2023 während der Dienststunden zur Einsichtnahme bei der Stadt Scheßlitz aus.
Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf die Internetseite des Landkreises Bamberg unter dem Link www.landkreis-bamberg.de/Wasserrecht veröffentlicht. Ebenso ist dort der Inhalt dieser Bekanntmachung wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen rechtlich verbindlich ist (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 322, oder bei der Stadt Scheßlitz Einwendungen gegen den Plan erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes –BayVwVfG-).
Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Art. 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 BayVwVfG, auch in Fällen seines Abs. 8, keine Anwendung (§7 Abs. 4 und 6 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz).
Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Da gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Pflicht zur Feststellung besteht, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr.13.1.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Feststellung und ausführliche Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 UVPG sind im zentralen UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an dem Vorhabenträger, seinen mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO besteht. Die Vorhabensträger, ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.