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Scheßlitzer Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Scheßlitz
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung – Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2023 in individuellen Fällen wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Grundsteuer wird zu je ein Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 16.05., 16.08. und 15.11.2023, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2023 am 1. Juli 2023 zu entrichten. Bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandates wird die Grundsteuer bei Fälligkeit abgebucht.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen (*) Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei

Stadt Scheßlitz

Hauptstr. 34

96110 Scheßlitz.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16 oder 95422 Bayreuth, Postfach 11 03 21, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Scheßlitz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht

Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

Oder:

Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth

zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Scheßlitz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

(*) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.