Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß der am 18.05.2021 erlassenen Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Scheßlitz wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer 2023 wird am 01.04.2023 mit den Beträgen fällig, die in den letzten erteilten Hundesteuerbescheiden festgesetzt wurden.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2023 zugegangen wäre. Die Hundesteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Stadt Scheßlitz, Hauptstraße 34, 96110 Scheßlitz eingesehen werden. Diese öffentliche Hundesteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Alle Steuerzahler, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, die fälligen Zahlungen zu der oben genannten Fälligkeit zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen (*) Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei
Stadt Scheßlitz
Hauptstr. 34
96110 Scheßlitz.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16 oder 95422 Bayreuth, Postfach 11 03 21, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Scheßlitz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht
Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
Oder:
Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Scheßlitz) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
(*) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.