Die Milchhof Albert GmbH & Co. KG, Grumbachstraße 12, 96110 Scheßlitz beabsichtigt die Erweiterung der bereits bestehenden Molkerei am Standort Grumbachstraße 12, 96110 Scheßlitz und beantragt hierzu eine Genehmigung nach § 4 BImSchG.
1. Beschreibung des Vorhabens
Die Molkerei wird bereits seit dem Jahr 1978 am Standort betrieben und wurde seitdem mehrfach modernisiert und erweitert. In der Anlage wird Milch durch verschiedene Behandlungsverfahren in mehrere Produktsorten sowohl für den Endverbraucher als auch industrielle Kunden verarbeitet. Die Produkte werden vor Ort gekühlt, behandelt, verpackt und über die betriebseigene Logistik am Standort an die Abnehmer verbracht. Die Anlage ist bisher nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt und soll nun durch Genehmigung nach § 4 BImSchG in ihrer Gesamtheit immissionsschutzrechtlich genehmigt werden.
Die zu genehmigenden Erweiterungen der Anlage bestehen im Wesentlichen aus:
Mit den geplanten Änderungen soll schnellstmöglich begonnen werden.
2. Derzeit vorliegende entscheidungserhebliche Unterlagen
Dem Antrag liegen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:
3. Verfahrensrechtliche Einstufung
Bei der Molkerei handelt es sich um eine Anlage zur Behandlung und Verarbeitung von ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge von 200 Tonnen oder mehr je Tag gemäß Nr. 7.32.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), welche gemäß § 4 BImSchG genehmigungspflichtig ist. Die Anlage ist in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G gekennzeichnet. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hat daher im Verfahren nach § 10 BImSchG mit Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen. Die Anlage ist in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet und unterliegt dem Anwendungsbereich des Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (IE-Richtlinie). Die geplanten Erweiterungen der Anlage umfassen mehrere bauliche Veränderungen, die jeweils baugenehmigungspflichtig sind. Die Antragstellerin hat daher im Rahmen des Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung gleichzeitig den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) eingereicht.
4. Genehmigungsbehörde
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg, Fachbereich 42.1 Umweltschutz.
5. UVP-Vorprüfung
Da für das Vorhaben gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Feststellung bestand, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 7.29.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die der Prüfung zugrunde liegenden Unterlagen sind Bestandteil der Antragsunterlagen.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Feststellung und ausführliche Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 UVPG sind im zentralen UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
6. Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Genehmigungsverfahren wird mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die für die Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblichen Vorschriften sind:
Das Landratsamt Bamberg macht das Vorhaben hiermit öffentlich bekannt (§ 10 Abs. 3 BImSchG). Die Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter der Rubrik Landratsamt - Verwaltung - Landratsamt A-Z - Umweltschutz - Immissionsschutz veröffentlicht. Der immissionsschutzrechtliche Antrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit von Montag, 9. Oktober 2023 bis einschließlich Mittwoch, 8. November 2023 an den nachstehend genannten Orten aus und können dort während der allgemeinen Dienstzeiten der jeweiligen Behörden eingesehen werden:
Darüber hinaus sind die auszulegenden Unterlagen im genannten Zeitraum auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter der Rubrik Landratsamt - Verwaltung - Landratsamt A-Z - Umweltschutz - Immissionsschutz einsehbar. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können von Montag, 9. Oktober 2023 bis einschließlich Freitag, 8. Dezember 2023 schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Bamberg oder der Stadt Scheßlitz erhoben werden. Einwendungen auf elektronischem Wege können per einfacher E-Mail unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse an poststelle@lra-ba.bayern.de zugesandt werden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). Die Einwendungen müssen den Namen und die vollständige leserliche Anschrift des Einwendungsführers enthalten. Die Einwendungen sind dem Antragsteller und den betroffenen Fachbehörden bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwendungsführers werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendungen unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Einwendungen müssen mindestens erkennen lassen, wieso das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Es sollte in groben Zügen angegeben werden, welches Rechtsgut als gefährdet angesehen wird und die befürchtete Beeinträchtigung dargelegt werden. Anerkannte Umweltverbände sind eingeladen, sich an dem Verfahren zu beteiligen und werden gebeten, innerhalb der Frist jedenfalls mitzuteilen, ob sie beabsichtigen sich dazu zu äußern und bis zu welchem Zeitpunkt ggf. mit dem Eingang ihrer Stellungnahme zu rechnen ist. Bleibt eine Äußerung aus, wird die Genehmigungsbehörde davon ausgehen müssen, dass der Umweltverband keine Stellungnahme abgeben will. Ist ein Erörterungstermin bestimmt (siehe unten), muss eine Stellungnahme rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vorher, der Genehmigungsbehörde vorliegen, wenn sie im Erörterungstermin berücksichtigt werden soll. Die form- und fristgerechten Einwendungen können in einem Erörterungstermin öffentlich erörtert werden. Als möglicher Erörterungstermin wird hiermit Mittwoch, der 07.02.2024, um 10:00 Uhr im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Bamberg, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg bestimmt. Die Entscheidung über die Durchführung des Erörterungstermins liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Sollte der Erörterungstermin nicht oder nicht an dem o. g. Termin stattfinden, wird dies rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt sowie auf der Internetseite des Landratsamtes Bamberg bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Das Recht, sich an der Erörterung zu beteiligen, haben jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden und dem Vorhabenträger und dessen Beauftragten nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Zur Feststellung der Identität sind Ausweispapiere beim Erörterungstermin bereitzuhalten. Vertreter von Einwendern haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Besondere Einladungen zum Erörterungstermin ergehen nicht. Bei Ausbleiben eines Beteiligten (Antragsteller oder Einwendungsführer) kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätet oder nicht formgerecht erhobene Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Auf Grund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt Bamberg erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt Bamberg kann die Daten dem Vorhabenträger, seinen mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Vorhabenträger, ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.