Gemäß der Verordnung der Stadt Scheßlitz zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen sind die Reinigungsarbeiten in regelmäßigen Abständen durchzuführen, sowie auch Straßeneinläufe zu reinigen.
Auszug aus der Verordnung der Stadt Scheßlitz:
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
| a) | nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. |
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| Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. |
| b) | von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. |
| c) | bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. |
1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und
| a) | bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist) |
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| bzw. |
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| einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist) |
| b) | bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses der Mittellinie des Straßengrundstücks |
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liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die
von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden.
2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
Aufgrund der zunehmenden Starkregenereignisse bitten wir um Beachtung und stehen bei Rückfragen gerne zur Verfügung.