Die Stadt Scheßlitz hat mit Beschluss vom 5. Juni 2018 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Flächennutzungsplanes (Photovoltaik-Anlage Wiesengiech) festgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben vom 23. März 2023 vom Landratsamt Bamberg genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird die Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Jedermann kann den Plan mit Begründung im Rathaus der Stadt Scheßlitz, Hauptstraße 34, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Scheßlitz geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Scheßlitz, den 13.04.2023