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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Neuhof an der Zenn mit den amtlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden Neuhof an der Zenn und Trautskirchen
Ausgabe 1/2023
Aus dem Rathaus
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Festsetzung der Grundsteuer

gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B haben sich nicht geändert.

Die Grundsteuer-Bescheide vom Veranlagungsjahr 2014 gelten auch weiterhin als Vorankündigung für das ab 01.02.2022 geltende SEPA-Lastschriftverfahren.

Sofern sich keine Änderungen bei den Berechnungs-grundlagen ergeben, gelten die Abbuchungen aufgrund dieser Bescheide auch für die künftigen Veranlagungsjahre als vorangekündigt.

Fälligkeiten der Grundsteuer:

  • jeweils am 15.02., 17.05., 15.08. und 15.11. des Jahres

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01.07.2022 fällig.

Barzahler müssen selbst auf die Fälligkeitstermine achten!

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Markt Neuhof a.d.Zenn, Marktplatz 10, 90616 Neuhof a.d.Zenn oder bei der Gemeinde Trautskirchen, Rathausplatz 1, 90619 Trautskirchen einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Markt Neuhof a.d.Zenn oder Gemeinde Trautskirchen und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

1. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Markt Neuhof a.d.Zenn oder Gemeinde Trautskirchen und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klage-erhebung.
  • Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Markt Neuhof
Gemeinde
an der Zenn
Trautskirchen
Claudia Wust
Werner Wirth
1. Bürgermeisterin
1. Bürgermeister