Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a.d.Zenn Neuhof, den 16.12.2024
Az.: 42-6326-0058-2024-st
Wasserrecht und Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz;
Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Vockenroth über einen Vorflutgraben, Fl.-Nr. 1007, Gemarkung Neuhof, Markt Neuhof a.d.Zenn in den Selingsbach, Fl.-Nr. 102, Gemarkung Neuziegenrück, Markt Neuhof a.d.Zenn
Der Markt Neuhof a.d.Zenn hat die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Vockenroth über einen Vorflutgraben, Fl.-Nr. 1007, Gemarkung Neuhof, Markt Neuhof a.d.Zenn in den Selingsbach, Fl.-Nr. 102, Gemarkung Neuziegenrück, Markt Neuhof a.d.Zenn beantragt.
Die Einleitung von Niederschlagswasser stellt eine Gewässerbenutzung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar und bedarf daher zur Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens (§§ 10, 15 Abs. 2, 11 Abs. 2 WHG).
Da es sich um eine Maßnahme im öffentlichen Interesse handelt, ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. § 15 WHG vorgesehen.
Das Vorhaben wird hiermit gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG bekannt gemacht.
Die Pläne liegen 1 Monat vom 17.01. bis 17.02.2025 (einschließlich der genannten Tage) bei der Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a. d. Zenn, Marktplatz 10, 90616 Neuhof a.d.Zenn (Zimmer Nr. 7) und im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch (Zimmer A 214) während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).
Die Antragsunterlagen einschließlich des Bekanntmachungstextes stehen parallel auch auf dem Internetauftritt des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim unter dem Link www.kreis-nea.de/qr/27a zur Verfügung. Nur die in der ortsüblichen Bekanntmachung enthaltenen Angaben und die bei der Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a.d.Zenn sowie die im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim ausgelegten Papierunterlagen sind rechtsverbindlich!
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens 03.03.2025 (=2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Neuhof a. d. Zenn, Marktplatz 10, 90616 Neuhof a.d.Zenn (Zimmer Nr. 7) und im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch (Zimmer A 214) erheben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die beantragte gehobene Erlaubnis einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Einwendungen per E-Mail genügen nicht dem Schriftformerfordernis und sind daher unwirksam!
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter können nur natürliche Personen sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG).
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
Verspätet eingegangene Einwendungen werden demnach nicht mehr berücksichtigt.
Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.
Die Zustellung der Entscheidung im wasserrechtlichen Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.