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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Neuhof an der Zenn mit den amtlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden Neuhof an der Zenn und Trautskirchen
Ausgabe 12/2026
Bekanntmachungen/Satzungen
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Bekanntmachung

Wasserrecht;

Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Ortsteil Neuziegenrück in den Neuselingsbach und einen Graben zum Feuerbach, Fl.-Nrn. 31 und 92, Gemarkung Neuziegenrück, Markt Neuhof a.d.Zenn

Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 22.05.2026, Aktenzeichen 42-6326-0039-2025-st, sowie die geprüften Antragsunterlagen liegen ab 16.06.2026, zwei Wochen lang bis einschließlich 30.06.2026 auf dem Internetauftritt des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim unter dem Link https://www.kreisnea.de/amt-verwaltung/veroeffentlichungen-formulareco/bekanntmachungen oder über den nebenstehenden QR-Code zur Einsicht aus.

 

 

Auf Verlangen können die Unterlagen in diesem Zeitraum auch in Papierform im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch (Zimmer A 214) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden (Art. 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayWG).

Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 22.05.2026, Aktenzeichen 42-6326-0039-2025-st, wurde dem Träger des Vorhabens zugestellt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffen als zugestellt (Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

91522 Ansbach

Haus- und Postanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.
Geßler
Regierungsrat