Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die öffentlichen Straßen und Gehwege von den Eigentümern der an die Straßen angrenzenden Grundstücke zu reinigen sind.
Hierzu zählen auch die Eigentümer von unbebauten oder Gartengrundstücken.
Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
(auch Parkbuchten, Parkstreifen, usw.),
die an ein Grundstück angrenzen.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit und um Schäden an den öffentlichen Straßen, Gehwegen usw. zu vermeiden, sind diese zu kehren, Kehricht, Unrat, Gras und Unkraut sind zu entfernen und Hecken und Sträucher sind so zurückzuschneiden, dass sie nicht über die Grundstücksgrenzen hinausragen!
Bei größeren Verschmutzungen ist grundsätzlich der Verursacher zur Reinigung verpflichtet.
Wir bitten auch unsere Landwirte, bei der Benutzung von asphaltierten Feld- und Rad-wegen darauf zu achten, dass diese nicht unnötig verschmutzt werden.
Sollte es sich allerdings nicht vermeiden lassen, ist die Reinigung der Wege entsprechend zu veranlassen.
Markt Neuhof a.d.Zenn
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Gemeinde Trautskirchen