Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Neuhof an der Zenn mit den amtlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden Neuhof an der Zenn und Trautskirchen
Ausgabe 19/2023
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Information zur Genehmigung von Gartenwasserzählern

Derzeit bekommt der Zweckverband vermehrt Anträge für Gartenwasserzähler. Bei Abnahme durch unsere Mitarbeiter wird oft festgestellt, dass die Gartenwasserzähler am Außenwasserhahn angebracht sind.

Für den Einbau von Gartenwasserzählern gibt es bestimmte Regelungen, die unbedingt einzuhalten bzw. zu beachten sind.

In § 10 Abs. 3 unserer Beitrags- und Gebührensatzung ist ausdrücklich geregelt:

Der Nachweis der Gartengießmenge ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.

Das bedeutet, dass die Verwendung von „mobilen“ Zählern, also von Außenzählern unzulässig ist.

Der (Fest-)Einbau muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

Weiter ist zu beachten:

Bei der Abrechnung der Kanal-benutzungsgebühren sind Wasser-mengen von bis zu 10 m³ jährlich vom Abzug ausgeschlossen (§ 10 Abs. 4 BGS/EWS), das heißt, dass ein Abzug erst ab einer Wassermenge von über 10 m³ erfolgt.

Bereits bestehende „Außenzähler“ müssen abgebaut und fest installiert werden. Spätestens nach Ablauf der Eichzeit werden diese nicht mehr anerkannt.

Für Rückfragen können Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter unter Tel. 09106/929340 oder 09106/929341 wenden.

Dr. Birgit Kreß, Verbandsvorsitzende