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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Neuhof an der Zenn mit den amtlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden Neuhof an der Zenn und Trautskirchen
Ausgabe 9/2026
Bekanntmachungen/Satzungen
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Bekanntmachungen/Satzungen

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades

des Marktes Neuhof a. d.Zenn

vom 20.04.2026

Der Markt Neuhof a. d.Zenn erlässt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes sowie der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

(geändert durch die EuroAnpS vom 06.11.2001 und die Satzung zur Änderung der Freibad-Gebührensatzung vom 19.04.2004)

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Freibades und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Gebührenschuldner sind die Benutzer des Freibades.

1. Gebühren für einmalige Benutzung

a)

Erwachsene (ab 16 Jahren) ⇔4,00 €

b)

Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 15 Jahren) Schüler (ab 16 Jahren, auch Berufsschüler), Studenten, Rentner, Schwerbeschädigte, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Inhaber einer Ehrenamtskarte ⇔2,00 €

2. Gebühren für Dauerkarten

a)

Erwachsene (ab 16 Jahren) ⇔65,00 €

b)

Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 15 Jahren) Schüler (ab 16 Jahren, auch Berufsschüler), Studenten, Rentner, Schwerbeschädigte, Wehr- und Ersatzdienstleistende ⇔35,00 €

c)

Familienkarte 1 Erwachsener mit Kind(ern)⇔70,00 €

d)

Familienkarte 2 Erwachsene mit Kind(ern)⇔98,00 €

(2) Dauerkarten werden im Freibad zu den Öffnungszeiten ausgegeben; sie werden namentlich ausgestellt und sind nicht übertragbar.

Dauerkarten gelten für die gesamte Badesaison des jeweiligen Kalenderjahres.

Bei Familiendauerkarten wird nur eine Karte pro Familie ausgestellt. Diese kann an der Freibadkasse hinterlegt werden. Zur Familie gehören die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern mit ihren Kindern bis einschließlich 15 Jahre.

(3) Kinder unter 6 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person sind eintrittsfrei.

(4) Stichtag für die Berechnung des Lebensalters (Kinder und Schüler) ist der 1. Mai des jeweiligen Jahres.

(5) Schüler, Studenten, Rentner, Schwerbeschädigte, Wehr- und Ersatzdienstleistende sowie Inhaber einer Ehrenamtskarte erhalten die Ermäßigung bei Vorlage eines amtlichen Nachweises. Auf Verlangen ist für Familienkarten ein Nachweis über die häusliche Gemeinschaft (z. Bsp. mittels Vorlage der Personalausweise) zu erbringen.

(6) Schulklassen unter Führung und verantwortlicher Aufsicht einer Lehrkraft können an Werktagen (außer Samstag) während des stundenplanmäßigen Unterrichts das Freibad gegen eine Gebühr von 1,00 € pro Schüler benutzen. Die Lehrkraft hat freien Eintritt. Nach Unterrichtsschluss müssen die Klassen das Freibad geschlossen wieder verlassen.

(7) Bei Durchführung von Schwimmsportveranstaltungen, Schwimmwettkämpfen und Trainingsstunden kann der Markt Neuhof a. d.Zenn eine Gebühr in Ansatz bringen, die sich nach den entsprechenden Unkosten richtet.

§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Durchschreiten des Badeinganges.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.2020 außer Kraft.