Noch bis Ende Februar können Rückschnitte, Rodungen oder andere größere Maßnahmen an Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise umfangreiche Rückschnitte aufgrund von Schattenwurf, größere Gartenumgestaltungen oder das Entfernen abgestorbener Gehölze, das Freischneiden von Sichtachsen sowie das Entfernen von Hecken im Zuge von Bauvorhaben. Werden diese Arbeiten innerhalb der Vogelschutzzeit (01. März bis 30. September) durchgeführt, wird in der Regel eine kostenpflichtige Genehmigung benötigt. Mit guter Vorausplanung und Kenntnis der Gesetzeslage lässt sich diese in vielen Fällen vermeiden.
Baumfällungen, Heckenrückschnitte und sonstige Gehölzarbeiten sollten immer im Zeitraum zwischen Oktober und Ende Februar durchgeführt werden. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des §39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz. Innerhalb dieses Zeitraums ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Allerdings ist bei allen Baumfällungen bzw. Heckenschnitten grundsätzlich, das heißt das ganze Jahr über, der Artenschutz zu beachten! Das bedeutet konkret, dass der zu fällende Baum bzw. die zu schneidende Hecke vorab auf Baumhöhlen, Astlöcher bzw. Vogelnester oder andere mögliche Habitate für heimische Tierarten (Fledermäuse, Eichhörnchen, Spechte, andere Vogelarten usw.) überprüft werden muss. Sollten solche Habitate vorhanden sein, müssen vor der Fällung Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des §44 BNatSchG bei der Regierung von Schwaben, Herrn Höß (Telefon: 0821 3102 2301, oder E-Mail: werner.hoess@reg-schw.bayern.de), beantragt werden. Bei Nichtbeachtung stehen wegen Tötungs-, Störungs-, Zugriffsverboten mögliche Ordnungswidrigkeiten im Raum. Um sich gegenüber nachträglich aufkommenden Streitigkeiten und Unklarheiten abzusichern, sollte die Kontrolle auf Habitate geschützter Tierarten mit Datumsstempel fotografisch dokumentiert werden.