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Bobinger Stadtbote
Ausgabe 5/2025
Neues aus dem Rathaus
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Pflicht zum Rückschnitt: Was Eigentümer beachten müssen

So sollte es nicht aussehen: Überhängende Sträucher und Zweige zwingen Fußgänger und Radfahrer auf die Fahrbahn - und bringen sie dadurch in Gefahr.

Für den Erhalt des Stadtgrüns sorgt die Stadt durch Ersatzpflanzungen.

Grünflächen, Hecken und Bäume verschönern unser Ortsbild und leisten einen wertvollen Beitrag für das Klima sowie den Lebensraum von Mensch und Tier. Doch wenn Äste über Gehwege ragen oder Hecken in den Straßenraum wachsen, kann dies schnell zur Gefahr für Verkehrsteilnehmer werden. Vor allem Fußgänger und Radfahrer - darunter auch Kinder, die bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen müssen - sind dann gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen. Auch Müllabfuhr, Feuerwehr und Rettungsdienste haben immer wieder Probleme mit zu tiefhängenden Ästen. Wir weisen deshalb darauf hin, dass Grundstückseigentümer nach Art. 29 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes verpflichtet sind, Hecken, Sträucher und Bäume an öffentlich zugänglichen Straßen und Wegen regelmäßig zurückzuschneiden.

Was Sie beachten sollten:
  • Abstand halten: Bedenken Sie bereits vor dem Pflanzen, welches Ausmaß ausgewachsene Sträucher, Bäume und Hecken einnehmen können, und halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze.
  • Hausnummer sichtbar halten: Achten Sie schon bei der Gartenanlage darauf, dass die Hausnummer jederzeit gut sichtbar bleibt.
  • Luftraum über Geh- und Radwegen: Dieser ist bis zu einer Höhe von 2,50 m von Pflanzen freizuhalten
  • Luftraum über Fahrbahnen: Äste müssen bis zu einer lichten Höhe von 4,50 m zurückgeschnitten sein (sog. Lichtraumprofil).
  • Sicht an Kreuzungen: Achten Sie darauf, dass an Straßeneinmündungen und Kreuzungen keine Sichtbehinderungen entstehen.
  • Freie Sicht auf Verkehrszeichen: Verkehrszeichen, Straßenlaternen, Verkehrsspiegel, Straßennamen und Haltestellenschilder müssen jederzeit vollständig sichtbar sein.

Wichtiger Hinweis zum Naturschutz:

Zwischen dem 01. März und 30. September sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur schonende Pflegeschnitte erlaubt. Größere Rückschnitte oder das Entfernen von Gehölzen sind in dieser Zeit zum Schutz brütender Vögel nicht zulässig.

Verkehrssicherheitspflicht der Stadt

Auch die Stadt ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Deshalb kontrolliert der Bauhof regelmäßig den Bewuchs im öffentlichen Raum und führt notwendige Rückschnitte durch. Einzelne Bäume werden nicht willkürlich gefällt. Solche Maßnahmen sind nur dann notwendig, wenn die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann - zum Beispiel nach Sturmschäden oder bei Pilz- und Schädlingsbefall, der oft erst bei genauerer Untersuchung erkennbar ist. Die Fällungen während der Vogelbrutzeit werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Augsburg durchgeführt. Die Stadt sorgt für Ersatzpflanzungen und bittet um Verständnis für diese Maßnahmen im Sinne der öffentlichen Sicherheit.

Sie haben allgemeine Fragen zu Fällungen in der Zeit Brutzeit vom 1. März bis zum 30. September? Dann wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Naturschutzbehörde (www.landkreis-augsburg.de).