Hecken, Sträucher und Bäume verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Häufig aber ragen Zweige, seitlich wuchernde Hecken und überhängende Äste von privaten Grundstücken so weit über die Grundstücks-grenzen hinaus auf den Fußweg oder die Straße, dass Fußgänger und Radfahrer gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen, was ein erhöhtes Gefahrenpotenzial im Straßenverkehr mit sich bringt. Besonders gefährdet sind Kinder, die gemäß der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen müssen. Ein Ausweichen auf die Straße erhöht deren Unfallgefahr. Tief auf die Straße herabhängende Äste von Bäumen und Sträuchern sind zudem oft unüberwindliche Hindernisse für größere Fahrzeuge wie die Müllabfuhr, Feuerwehr oder auch den Rettungsdienst. Im Notfall können wertvolle Minuten verloren gehen, die vielleicht über Leben und Tod entscheiden.
Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich von Straßen vermindert des Weiteren stark die Sicht auf den Verkehr und führt dadurch oftmals zu Unfällen. Grundsätzlich gilt, in diesen Bereichen sogenannte „Sichtschutzdreiecke“ freizuhalten, d.h. jedem Verkehrsteilnehmer ist im Kreuzungsbereich ein ausreichendes Sichtfeld ohne Beeinträchtigungen durch hohe Zäune, Hecken, Bäume und andere Gehölze zu gewähren, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte.
Bäume, die auf Ihrem Grundstück stehen, gehören Ihnen - egal, ob Sie sie selbst angepflanzt haben oder nicht. Damit sind Sie auch dafür verantwortlich, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Ihnen als Grundstückseigentümer/-besitzer drohen im Schadensfall durch verkehrsbehindernden Bewuchs oder sonstige Anlagen ggf. hohe Schadensersatzforderungen.
Bei der Stadt eingehende Beschwerden sowie durchgeführte Ortseinsichten zeigen, dass es in Bobingen und seinen Stadtteilen für die Verkehrsteilnehmer immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder hoch wachsende Hecken gibt. Das Ordnungsamt Bobingen weist deshalb erneut auf die Pflicht zum Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen an den Grundstücksgrenzen entlang öffentlich zugänglicher Straßen und Wege hin. Gemäß Art. 29 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ist jeder Grundstückseigentümer/-besitzer verpflichtet, Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Generell dürfen Anpflanzungen aller Art und Sichthindernisse wie z.B. Zäune, Stapel oder Haufen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Um in den Gehölzen brütenden Vogel zu schützen, dürfen gemäß Bundesnaturschutzgesetz im Frühjahr und Sommer Hecken und Sträucher zur Beseitigung des Zuwachses zwar durch einen Form- und Pflegeschnitt zurückgeschnitten werden, ein komplettes Ab- oder bis auf den Stock Zurückschneiden der Pflanzen ist jedoch außerhalb des Waldes nur im Zeitraum Oktober bis Februar gestattet.
Um Gefahrensituationen durch übermäßigen Bewuchs grundsätzlich zu vermeiden bitten wir Sie, auf folgende Hinweise zu achten:
Über allem steht: Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen und schützen Sie durch einen vorausschauenden Rückschnitt die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer!