Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Wilhermsdorf folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
| (1) | Der Markt Wilhermsdorf erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen in Wilhermsdorf und Kirchfarrnbach sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. |
| (2) | Als Gebühren werden erhoben: |
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| a) | eine Grabgebühr (§ 4) |
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| b) | Bestattungsgebühren (§ 5 bis § 7) |
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| c) | Sonstige Gebühren (§ 8 und § 9) |
§ 2
Gebührenschuldner
(1) | Gebührenschuldner ist, |
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| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
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| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
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| c) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, |
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| d) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. |
(2) | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. |
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) | Die Gebühr entsteht |
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| a) | im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, |
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| b) | im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, |
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| c) | im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, |
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| d) | im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. |
(2) | Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. |
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühr
(1) | Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für |
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| a) | einen Erwachsenen in einem Erwachsenenerdgrab | 51,00 € |
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| b) | ein Kind (bis 10 Jahre) in einem Kindererdgrab | 42,00 € |
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| c) | eine Urne in einem Urnenerdgrab | 39,00 € |
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| d) | eine Urne in einem Urnenwandgrab | 133,00 € |
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| e) | eine Urne in einer Urnenröhre | 142,00 € |
(2) | Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird der Jahresbetrag nach Abs. 1 erhoben. |
(3) | Die Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem Erdgrab (Abs. 1 Buchst. a und b) beträgt neben der Grabgebühr je Urne einmalig | 390,00 € |
(4) | Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. |
§ 5
Grabherstellung
(1) | Die Gebühr für die Grabherstellung beträgt je |
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| a) | Erwachsenenerdgrab | 708,00 € |
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| b) | Kindererdgrab | 200,00 € |
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| c) | Urnenerdgrab | 160,00 € |
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| d) | Urnenwandgrab | 100,00 € |
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| e) | Urnenröhre | 100,00 € |
(2) | Die Gebühr für die vom Markt zur Verfügung gestellte Verschlussplatte für ein Urnenwandgrab beträgt | 150,00 € |
(3) | Die Gebühr für die vom Markt zur Verfügung gestellte Verschlussplatte für eine Urnenröhre beträgt | 30,00 € |
(4) | Die Kosten der Beschriftung der jeweils zur Verfügung gestellten Verschlussplatte trägt der Gebührenschuldner. |
§ 6
Durchführung einer Beisetzung
(1) | Die Gebühr für die Durchführung einer Beisetzung beträgt | 250,00 € |
| (2) | Für die Durchführung einer Beisetzung an einem Samstag (spätester Beginn um 11.00 Uhr) wird ein Zuschlag erhoben von 50%. |
| (3) | Die Gebühr für die Tätigkeit von Leichenträgern |
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| a) | zur Überführung eines Sarges beträgt je Leichenträger | 41,00 € |
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| b) | zur Überführung einer Urne beträgt | 71,00 € |
§ 7
Benutzung des Leichenhauses
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt |
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| a) je Sterbefall im Friedhof |
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| a) Wilhermsdorf | 409,00 € |
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| b) Kirchfarrnbach | 209,00 € |
| b) je Tag im Friedhof |
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| a) Wilhermsdorf | 88,00 € |
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| b) Kirchfarrnbach | 83,00 € |
| c) nur zur Urnenaufbewahrung je Tag im Friedhof | 8,00 € |
(2) | Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühltruhe beträgt je Tag | 13,00 € |
(3) | Die Gebühr für das Öffnen und Schließen der Leichenhalle außerhalb einer Beisetzung beträgt je Schließvorgang | 60,00 € |
(4) | Die Gebühr für die Dekoration der Leichenhalle mit besonderem Trauerschmuck beträgt | 57,00 € |
§ 8
Exhumierung und Umbettung
| (1) | Die Gebühr für die Exhumierung und Wiederbeisetzung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab beträgt | 1.665,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Umbettung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt | 1.428,00 € |
| (3) | Die Gebühr für die Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt | 178,00 € |
§ 9
Weitere Gebühren
(1) | Die Verwaltungsgebühr für die Durchführung einer Beisetzung beträgt | 38,00 € |
(2) | Die Gebühr |
| a) | für die Entgegennahme eines Sarges oder einer Urne eines anderen Bestattungsunternehmers beträgt | 60,00 € |
| b) | für die Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt | 12,00 € |
| c) | für die Erteilung sonstiger Zulassungen, Ausnahmen und Erlaubnisse beträgt | 20,00 € |
| d) | für schriftliche Auskünfte aus der Grabkartei beträgt | 6,00 € |
(3) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7
Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2022 außer Kraft. |