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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofgebührensatzung 2024

Satzung des Marktes Wilhermsdorf

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Wilhermsdorf folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Der Markt Wilhermsdorf erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen in Wilhermsdorf und Kirchfarrnbach sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Gebühren werden erhoben:

a)

eine Grabgebühr (§ 4)

b)

Bestattungsgebühren (§ 5 bis § 7)

c)

Sonstige Gebühren (§ 8 und § 9)

§ 2

Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2)

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Die Gebühr entsteht

a)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d)

im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2)

Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabgebühr

(1)

Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a)

einen Erwachsenen

in einem Erwachsenenerdgrab

51,00 €

b)

ein Kind (bis 10 Jahre)

in einem Kindererdgrab

42,00 €

c)

eine Urne in einem Urnenerdgrab

39,00 €

d)

eine Urne in einem Urnenwandgrab

133,00 €

e)

eine Urne in einer Urnenröhre

142,00 €

(2)

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird der Jahresbetrag nach Abs. 1 erhoben.

(3)

Die Gebühr für eine zusätzliche

Urnenbeisetzung in einem Erdgrab

(Abs. 1 Buchst. a und b) beträgt

neben der Grabgebühr je Urne einmalig

390,00 €

(4)

Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5

Grabherstellung

(1)

Die Gebühr für die Grabherstellung beträgt je

a)

Erwachsenenerdgrab

708,00 €

b)

Kindererdgrab

200,00 €

c)

Urnenerdgrab

160,00 €

d)

Urnenwandgrab

100,00 €

e)

Urnenröhre

100,00 €

(2)

Die Gebühr für die vom Markt zur Verfügung

gestellte Verschlussplatte für ein

Urnenwandgrab beträgt

150,00 €

(3)

Die Gebühr für die vom Markt zur Verfügung

gestellte Verschlussplatte für eine

Urnenröhre beträgt

30,00 €

(4)

Die Kosten der Beschriftung der jeweils zur Verfügung gestellten Verschlussplatte trägt der Gebührenschuldner.

§ 6

Durchführung einer Beisetzung

(1)

Die Gebühr für die Durchführung

einer Beisetzung beträgt

250,00 €

(2)

Für die Durchführung einer Beisetzung an einem Samstag (spätester Beginn um 11.00 Uhr) wird ein Zuschlag erhoben von 50%.

(3)

Die Gebühr für die Tätigkeit von Leichenträgern

a)

zur Überführung eines Sarges

beträgt je Leichenträger

41,00 €

b)

zur Überführung einer Urne beträgt

71,00 €

§ 7

Benutzung des Leichenhauses

(1)

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) je Sterbefall im Friedhof

a) Wilhermsdorf

409,00 €

b) Kirchfarrnbach

209,00 €

b) je Tag im Friedhof

a) Wilhermsdorf

88,00 €

b) Kirchfarrnbach

83,00 €

c) nur zur Urnenaufbewahrung je Tag im Friedhof

8,00 €

(2)

Die Gebühr für die Benutzung der

Leichenkühltruhe beträgt je Tag

13,00 €

(3)

Die Gebühr für das Öffnen und Schließen

der Leichenhalle außerhalb

einer Beisetzung beträgt je Schließvorgang

60,00 €

(4)

Die Gebühr für die Dekoration der Leichenhalle

mit besonderem Trauerschmuck beträgt

57,00 €

§ 8

Exhumierung und Umbettung

(1)

Die Gebühr für die Exhumierung

und Wiederbeisetzung eines Verstorbenen

aus einem Erdgrab beträgt

1.665,00 €

(2)

Die Gebühr für die Umbettung eines

Verstorbenen aus einem Erdgrab

zur Überführung in einen anderen

Friedhof beträgt

1.428,00 €

(3)

Die Gebühr für die Umbettung einer Urne

aus einem Erdgrab zur Überführung

in einen anderen Friedhof beträgt

178,00 €

§ 9

Weitere Gebühren

(1)

Die Verwaltungsgebühr für die Durchführung

einer Beisetzung beträgt

38,00 €

(2)

Die Gebühr

a)

für die Entgegennahme eines Sarges oder

einer Urne eines

anderen Bestattungsunternehmers beträgt

60,00 €

b)

für die Umschreibung oder Verlängerung

eines Grabnutzungsrechts beträgt

12,00 €

c)

für die Erteilung sonstiger

Zulassungen, Ausnahmen und Erlaubnisse

beträgt

20,00 €

d)

für schriftliche Auskünfte aus der

Grabkartei beträgt

6,00 €

(3)

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2022 außer Kraft.

Wilhermsdorf, den 18.12.2023
Uwe Emmert
1. Bürgermeister