Der Markt Wilhermsdorf erlässt aufgrund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
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| a. | den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
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| b. | den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
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| c. | den Verwaltungs- Kultur- und Sozialausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
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| d. | den Werkausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
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| e. | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. |
| (2) | Den Vorsitz in den in Abs. 1 Buchst. a bis d genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. | |
| (3) | Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse). | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich insbesondere auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 65,- € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses oder an einer Ortsbesichtigung. |
| (3) | Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls.Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,- € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,- € je volle Stunde. |
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| Die Entschädigungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
| (5) | Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend. |
| (6) | Die Entschädigungen werden vierteljährlich zum Ende des jeweiligen Quartals (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) an die Gemeinderatsmitglieder überwiesen. |
| (1) | Die Fraktionssprecher erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag in Höhe von 250,- € jährlich. |
| (2) | Jedes Fraktionsmitglied erhält für die Aufwendungen in der Fraktion und zur Erledigung der Fraktionsarbeit als Entschädigung einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 110,- €. |
| (3) | Marktgemeinderatsmitglieder, welche das elektronische Ratsinformationssystem nutzen, erhalten eine Technik- und Papiergeldpauschale in Höhe von 100,- € jährlich. |
| (4) | Die weiteren Entschädigungen werden jeweils zum 30.06. eines Kalenderjahres überwiesen. |
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Der zweite und der dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 13.05.2020 außer Kraft.