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Mitteilungsblatt Markt Wilhermsdorf
Ausgabe 18/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. des Bayer. Wassergesetzes (BayWG);

Antrag auf gehobene Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser (Abwasser) aus dem Ortsteil Kreben durch den Markt Wilhermsdorf in den Herrenweiher (Krebener Weiher);

Flurnummer 578, Gemarkung Katterbach; Landkreis Fürth

Anhörung gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)

  1. Der Markt Wilhermsdorf -im Folgenden Betreiber genannt- beantragte mit Schreiben vom 27.03.2025 (Planunterlagen vom 28.02.2025 und Tektur vom 04.05.2025, Nachreichung von Unterlagen per Mail am 21.07.2025) die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Niederschlagswasser (Abwasser) von einer undurchlässig befestigten Fläche Au von 1,92 ha in den Herrenweiher (Krebener Weiher).

    Die Erlaubnis zur Benutzung des Herrenweihers (Krebener Weiher) durch Einleiten gesammelten Niederschlagswassers aus dem Ortsteil Kreben ist bis zum 31.12.2025 befristet. Mit den vorliegenden Planunterlagen beantragt der Markt Wilhermsdorf eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers aus dem Ortsteil Kreben in den Herrenweiher.

    Der Ortsteil Kreben (Ages = 4,03 ha, Au = ca. 1,92 ha) entwässert im Trennsystem. Das anfallende Schmutzwasser wird zur Kläranlage Kirchfarrnbach abgeleitet. Das Oberflächenwasser entwässert über bestehende Leitungen und einen offenen Trockengraben in den Herrenweiher (Krebener Weiher) und anschließend in den Krebener Graben, der dem Kirchfarrnbach zufließt. Das Einzugsgebiet umfasst die Dorfgebietsflächen und einen Teil der Kreisstraße FÜ 9 (Au ca. 2.400 m2).

    Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des auf den Flächen des Betreibers anfallenden gesammelten Niederschlagswassers (Abwassers).

    Die Einleitung in den Herrenweiher erfolgt über einen offenen Trockengraben. Die Einleitungsstelle hat folgende UTM-Koordinaten: Rechtswert 4406772; Hochwert: 5479682.

  2. Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Herrenweiher (Krebener Weiher) stellt eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß §§ 10, 15 WHG.

    Bei der im öffentlichen Interesse liegenden Einleitung ist eine gehobene Erlaubnis zu erteilen (§ 15 WHG).

  3. Das Vorhaben wird hiermit gemäß BayWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekanntgemacht.

    Die Planunterlagen für dieses Vorhaben liegen ab 01.09.2025 einen Monat lang bis einschließlich 02.10.2025 im Rathaus des Marktes Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N38, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus ( BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).

  4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus des Marktes Wilhermsdorf, Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf, Zimmer N38, oder beim Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.52 erheben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

  5. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können innerhalb der Frist nach Nr. 3 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 BayVwVfG).

    Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( BayWG, Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).

  6. Der Erörterungstermin hierzu findet am Mittwoch, den 12.11.2025, ab 11:30 Uhr im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 2.41 statt.

    Der Erörterungstermin ist hiermit ortsüblich bekanntgemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 GO). Etwaige gegen das Vorhaben vorgetragene Einwendungen können während des o. g. Termins erörtert werden. Grundsätzlich sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden in einem Erörterungstermin zu behandeln. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 Satz 6 BayVwVfG).

  7. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  8. Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

  9. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

  10. Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann zusammen mit den für das Vorhaben maßgeblichen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist unter Ziffer 2 auch im Internet unter www.markt-wilhermsdorf.de/service-politik/bekanntmachungen/sonstiges eingesehen werden.

Markt Wilhermsdorf, den 29.08.2025
Uwe Emmert, Erster Bürgermeister